Urteil: Details

Öffentliches Recht

Schäden durch Tiere

Hund

VGH Bayern

18.11.2011

10 ZB 11.1837

Sachverhalt

Die Kläger sind Halter einer Golden-Retriever-Mischlingshündin, die mehrmals in Beißvorfällen aufgefallen war. Daraufhin hatte die Beklagte den Klägern einen Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet. Die Kläger wenden sich dagegen mit der Begründung - eine konkrete Gefahr habe im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vorgelegen. Die Vorfälle seien bereits über ein Jahr zurückgelegen. Damals habe sich der Hund der Kläger in der Eingewöhnungsphase befunden. Die Vorfälle seien maßgeblich durch aggressives Verhalten anderer Hunde ausgelöst worden. Zwischenzeitlich verhalte sich der Hund völlig unproblematisch und die Kläger hätten ein entsprechendes Gutachten von der Sachverständigen erstellen lassen. Der Hund sei von der Gutachterin nicht als gesteigert aggressiv oder gefährlich eingestuft worden.

Beurteilung

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Hund der Kläger eine hinreichend konkrete Gefahr ausgeht, die die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs rechtfertigt. Eine konkrete Gefahr liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn in einem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Zum Zeitpunkt der Anordnung ist die Beklagte zutreffenderweise davon ausgegangen, dass die Hund der Kläger eine konkrete Gefahr für andere Hunde und deren Halter darstellt. Von Mitte 2008 bis Mitte 2009 hatte der Hund fünf andere Hunde gebissen. Ist es in der Vergangenheit bereits zu Beißvorfällen oder sonstigen Zwischenfällen gekommen, sind Anordnungen zur Abwehr der realisierten Gefahr regelmäßig geboten. Demgegenüber können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass ihr Hund keine „Schuld“ an diesen Vorfällen habe, weil er von den anderen Hunden angegriffen worden sei. Hundetypisches Verhalten schließt die Bejahung einer konkreten Gefahr nicht aus.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.