Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Rinder Gericht VG Gießen Datum 09.12.2011 Aktenzeichen 4 K 2844/11.Gi Sachverhalt Da der Kläger wiederholt eine Haftstrafe antrat, konnte er nicht mehr seine Rinder versorgen. Eine konkrete Versorgung durch Dritte, konnte er ebenfalls nicht einrichten. Da bei den durchgeführten Kontrollen seine Tierhaltung bereits mehrere Male den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügte und es vorhersehbar war, dass sich der Kläger während seiner Haft um die Versorgung der Tiere nicht kümmern würde, untersagte ihm die zuständige Behörde die Tierhaltung und -betreuung und ordnete die Fortnahme der Tiere auf seine Kosten an. Dagegen hat der Kläger die Klage erhoben. Beurteilung Grobe und beharrliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und das diesbezügliche nicht Befolgen amtsärztlicher Anforderungen rechtfertigen die Untersagung der Haltung und der Betreuung der Tiere und die Anordnung der Fortnahme bei Nichtbeachtung des Verbots. Tritt ein Tierhalter eine längere Haftstrafe an, ohne sich um die weitere Versorgung der Tiere auch nur ansatzweise zu kümmern und ohne Vorsorge zu treffen, rechtfertigt auch dies die Untersagung des Haltens und Betreuens der Tiere und die Anordnung der Fortnahme auf Kosten des Betroffenen. Für ein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot bedarf es nicht der Feststellung, dass die Tiere bereits Schaden genommen haben, sondern es genügt die belastbare Gefahrenprognose aufgrund des hypothetischen Geschehensablaufs, dass ein Schadenseintritt aufgrund des Verhaltens des Tierhalters unmittelbar bevorsteht. Die Behörde muss nicht bis zu Schadenseintritt warten. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht