Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VGH Bayern

29.04.2013

10 ZB 10.2523

Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid, mit dem der Klägerin das gleichzeitige Ausführen ihrer Hündin (belgischer Schäferhund bzw. ein Mischling aus belgischem Schäferhund und Labrador) gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren Hunden untersagt wurde. Die Beklagte begründete dies mit einem Vorfall der Klägerin. Als die Klägerin ihre Hündin mit einem weiteren großen Hund (Mischling aus Australian Shephard und Labrador) ausfuhr, sind die beiden Hunde auf eine Zeugin und ihren Hund zu gerannt, verursachten eine Beißerei und zerrissen die Hosen der Zeugin. Die Klägerin sei daher entweder nicht in der Lage, neben ihrem Hund, den sie nach einem bestandskräftigen Bescheid an die Leine nehmen müsse, einen weiteren Hund auszuführen, oder besitze nicht die für das ordnungsgemäße und gefahrlose Ausführen von mehr als einem Hund erforderliche Zuverlässigkeit.

Beurteilung

Die Gemeinden können zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum sowie der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf dabei nur getroffen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter besteht. Dies ist dann der Fall, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt gerechnet werden kann. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Von großen Hunden wie der Hündin der Klägerin, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus. Der Bescheid der Beklagten, mit dem der Klägerin das gleichzeitige Ausführen ihrer Hündin gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren Hunden untersagt worden ist, ist daher rechtmäßig.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.