Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VGH Bayern

09.12.2013

10 CS 13.1782

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Halterin eines American Akita Rüden. Aufgrund einer anonymen Anzeige und der Mitteilung, dass der Hund regelmäßig den Zaun des Grundstücks der Antragstellerin überspringe und das Grundstück verlasse, wurde der Hund mehrmals überprüft. Die Tierärzte kamen zum Ergebnis, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen temperamentvollen Rüden mit ausgeprägtem Territorialverhalten handle, der deutliche Anzeichen von Unsicherheit zeige. So wechsle sich bei ihm die freundliche Kontaktaufnahme zu anderen Personen mit einem schreckhaften Zurückweichen verbunden zum Teil mit Bellen und Zähnefletschen ab. Außerhalb seines Territoriums verhalte sich der Hund völlig unauffällig. Es sei daher erforderlich, dass die Antragstellerin ihr Grundstück so einzäune, dass der Hund nicht entweichen kann, und ein Warnschild anbringe, damit niemand unbefugt das Grundstück betritt. Da die Antragstellerin dieser Anforderung zunächst nicht nachkam, ordnete die Antragsgegnerin einen Leinenzwang und sofortige Vollziehung an – der Hund stellt allein schon durch seine Größe und seine äußere Erscheinung eine Gefahr dar. Die Antragstellerin wehrt sich dagegen und begründet: eine generelle und voll umfängliche Anleinpflicht für große Hunde, die keine Aggressionen zeigen, sei weder angebracht noch ein geeignetes Gefahrenabwehrmittel, denn große Hunde hätten ein ausgeprägtes Bewegungsbedürfnis und Aggressionen würden erst bei ständigem Führen des Hundes an einer kurzen Leine ausgelöst.

Beurteilung

Hinsichtlich der örtlichen Beschreibung der Gebiete, in denen der Hund angeleint zu führen ist rügt die Antragstellerin die generelle Anleinpflicht nicht zu Unrecht. Nach dieser Umschreibung darf die Antragstellerin ihren Hund nur auf entlegenen Wiesen oder im Wald frei laufen lassen, wobei ein Freilaufen im Wald für einen Akita Rüden, der ausweislich der Rassebeschreibung ein ausgeprägtes Jagdverhalten zeigt, nicht gerade angezeigt sein dürfte. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie den Hund rein nach dem Wortlaut des Bescheides auch außerhalb bewohnter Gebiete nicht auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ohne Leine laufen lassen darf und ebenso nicht auf den von der Antragsgegnerin im Stadtgebiet ausgewiesenen Hundewiesen, denn diese sind öffentliche Anlagen. Damit wäre tatsächlich dem Bewegungsdrang des Tieres nicht hinreichend Rechnung getragen.

Entscheidung

Der Bescheid der Antragsgegnerin wurde aufgehoben.