Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Schafe Gericht VG Oldenburg Datum 25.03.2004 Aktenzeichen 2 A 1624/00 Sachverhalt Mit seinem Bescheid vom Oktober 1999 erließ der Beklagte eine tierschutzrechtliche Anordnung unter anderem mit dem Inhalt, dass der Kläger verpflichtet werde, die Taue an seinen weidenden Schafen unverzüglich und auf Dauer zu entfernen, und dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,- DM angedroht werde, falls er dieser Anordnung nicht binnen vier Tagen nachkomme. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung an. Ein Tag darauf forderte der Beklagte die Tochter des Klägers auf, die angeordneten Maßnahmen zu dulden, da der Kläger dem nicht nachkam. Der Klägerwendet sich nun gegen diese Anordnung. Beurteilung Die Regelungen im Tierschutzgesetz sollen eine artgerechte Tierhaltung garantieren. Der Tierhalter hat die Verantwortung für das Tier und hat sich an bestimmte Umgangsformen mit dem Tier zu halten. Schafe sind so genannte Fluchttiere. Es entspricht somit keiner artgerechten Haltung, Schafe mit einem Strick um den Hals auf der Weide grasen zu lassen. Wird ein Schaf mit einem Strick um den Hals festgebunden, so besteht die Gefahr, dass das Schaf sich wegen seines Fluchtverhaltens stranguliert. Die Verwendung von Tauen (hier mit einer Länge von ca. 4 m), die Schafen als Einfanghilfe um den Hals gebunden werden, kann daher unverzüglich untersagt werden. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht