Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Schafe, Ziegen

VG Gelsenkirchen

24.02.2010

7 K 1050/07

Sachverhalt

Der Kläger hielt bis 2007 auf seinem Grundstück einen Ponyhengst, einen Eselhengst, 23 Schafe, 5 Schaflämmer, 10 Ziegen, 2 Minischweine, 6 Gänse und einen Hund. In der Vergangenheit hatte es wiederholt Nachbarbeschwerden über entlaufene Schafe gegeben. Bei mehreren örtlichen Kontrollen hatte der Beklagte zudem festgestellt, dass für Hund, Equiden, Schafe und Lämmer kein Witterungsschutz vorhanden, die Wasserversorgung und der Ernährungszustand der Tiere teilweise unzureichend waren und die Tiere zeitweise nicht beaufsichtigt waren. Der mehrfach wiederholten mündlichen Anordnung, insoweit tierschutzgerechte Zustände zu schaffen, kam der Kläger nicht nach. Letztlich wurden ihm sämtliche Tiere weggenommen und anderweitig untergebracht. Gleichzeitig kündigte der Beklagte seine Absicht an, die Tiere zu veräußern, da der Kläger nicht in der Lage sei, tierschutzgerechte Bedingungen herzustellen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe witterungsbedingt keine Unterstände bauen können. Zudem sei ihm die Pacht für das Grundstück gekündigt worden, weshalb sich die Errichtung von Baulichkeiten verbiete. Die mangelnde Versorgung der Tiere bestreite er.

Beurteilung

Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder beantragt hat noch Gründe für eine solche ersichtlich sind. Schon wegen Unanfechtbarkeit der Verfügung kommt es nicht in Betracht, dass das Gericht die Verpflichtung des Beklagten ausspricht, die Vollziehung der Verfügung durch Herausgabe der Tiere oder durch Wertersatz rückgängig zu machen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.