Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Schafe

VG Minden

01.10.2009

9 K 2832/08

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer einer Schafherde von ca. 230 Tieren. Nach mehreren örtlichen Kontrollen wurde festgestellt, dass die Scheune z.T. nicht ausgemistet war. Ferner wurden ein verwesendes Schaffell und einige vor längerer Zeit verendete Schafe (Knochen und Fell), trotz der mehrfachen Aufforderung diese gesetzeskonform zu entsorgen, vorgefunden. Daraufhin erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Gebührenbescheid über 174,00 EUR für die vorgenommenen Nachkontrollen. Nach Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 habe der verantwortliche Lebensmittelunternehmer die Kosten von außerplanmäßigen Kontrollen zu tragen. Der Kläger hat nun die Klage erhoben: Es sei etwas völlig Normales, wenn man ca. 200 Schafe habe und mal eines verende. Der Gebührenbescheid diene nur dazu, die Kasse des Kreises zu füllen und sei völlig unbegründet. Es habe damals erhebliche Probleme mit der Tierkörperbeseitigungsanstalt gegeben, weil sich die Rufnummer geändert habe. Die Schafe seien nicht vor längerer Zeit verendet, sondern ein bis zwei Tage davor. Bei der letzten Kontrolle müssten Knochen von dritter Seite dorthin gebracht worden seien.

Beurteilung

Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die zuständige Behörde kann, wenn die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen führt, die über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen, den für den Verstoß verantwortlichen Unternehmern die aufgrund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Dabei sind normale Kontrolltätigkeiten die routinemäßig durchgeführten Kontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht erforderlich sind. Tätigkeiten, die über die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, sind beispielsweise Kontrollen, die erforderlich sind, um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.