Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Mufflon

AG Neumarkt i.d. Opf.

29.10.2009

20 Ds 804 Js 15162/09

Sachverhalt

Zuvor war der Angeklagte wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz in acht Fällen im Bundeszentralregister eingetragen. Bis Ende Februar 2009 ließ er drei Mufflons, die er auf seinem Grundstück hielt, solange hungern, bis diese deshalb, wie von ihm zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, starben.

Beurteilung

Der Angeklagte hat sich eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 17 TierSchG und § 52 StGB strafbar gemacht. Es ist zur Gunsten des Angeklagten zu Berücksichtigen, dass er sich geständig und schuldeinsichtig zeigte. Dennoch war straferschwerend zu werten, dass der Angeklagte mehrere Tiere unter massiven Qualen verenden ließ. Außerdem musste sich insb. die einschlägige strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten strafschärfend auswirken.

Entscheidung

Das Gericht sah die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 80,- EE (insgesamt 7.200,- EU) als tat- und schuldangemessen an.