Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Pferde Gericht VG Trier Datum 09.11.2012 Aktenzeichen 1 L 1179/12.TR Sachverhalt Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner mit seinem Bescheid die Missstände in der Pferdehaltung der Antragstellerin angemahnt, da die Tierhaltung gegen die Grundsätze art- und tierschutzgerechter Ernährung, Pflege und Unterbringung verstoßen. Der Antragstellerin wurde aufgegeben, für alle Pferde in Freilandhaltung die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen und dem Antragsgegner die Flächengröße nachzuweisen. Als Richtwert wurde unter Bezugnahme auf die Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bezirksregierung Weser-Ems und des Tierschutzdienstes Niedersachsen eine Flächengröße von einem halben Hektar pro Pferd von 500 kg angegeben. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin lediglich insofern, als sie in ihrer Widerspruchsbegründung ausführt, es gebe keine gesetzlichen Bestimmungen zur Größe von Weideflächen, wenn die Pferde entsprechend zugefüttert würden, bei den zitierten Leitlinien und Empfehlungen handle es sich nicht um Rechtsnormen. Beurteilung Die Unterbringung von Tieren soll unter menschlicher Haltung so gestaltet sein, dass dem Tier die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten gelingt. Die o.g. Leitlinien beinhalten anerkanntermaßen eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere und dürfen somit als „standardisierte Sachverständigengutachten“ anzusehen sein, die die Grundlage für verwaltungsrechtliche Anordnungen bilden und von denen abzuweichen es nur dann Anlass gibt, wenn der Nachweis fehlender Einschlägigkeit etwa durch einen Praxisversuch erbracht worden ist. Darüber hinaus stehen die Aussagen der Leitlinien und Empfehlungen, soweit im angegriffenen Bescheid auf sie Bezug genommen wurde, in Einklang mit der Einschätzung der Amtsveterinäre, deren Sach- und Fachkunde das Tierschutzgesetz in §§ 15 Abs. 2, 16a Satz 2 Nr. 2 besonders betont. Den Amtstierärzten ist mithin von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt, ihrer fachlichen Einschätzung kommt besonderes Gewicht zu. Bei ganzjähriger Weidehaltung von Islandpferden stellt sowohl eine zu hohe Besatzdichte der Weideflächen, als auch - soweit ausreichender natürlicher Witterungsschutz nicht vorhanden ist - das Fehlen künstlicher Unterstände einen Verstoß gegen das Gebot art- und verhaltensgerechter Unterbringung dar. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht