Urteil: Details

Zivilrecht

Vogel

AG Schöneberg

18.09.1989

10 C 152/89

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hielten die Mieter – Kläger – in ihrer Wohnung ca. 80 Ziervögel der unterschiedlichsten Größe und Art. Dazu haben sie in zwei Räumen verschieden große Käfige und Volieren errichtet, um eine art- und tierschutzgerechte Vogelhaltung zu ermöglichen. Nachdem die Vermieter davon Kenntnis erlangt haben und die Mieter erfolglos zur Beseitigung der Tiere aufforderten, wurde das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Die Mieter weigern sich die Kündigung zu akzeptieren.

Beurteilung

Die Mieter haben ihre Wohnung durch die Vogelhaltung nicht vertragswidrig gebraucht. Zu beachten ist, dass zum Wohnen alles gehört, was der Lebensführung des Einzelnen entsprechend zur Benutzung der gemieteten Räume dient. Dazu gehöre auch eine Tierhaltung. Daher ist die fristlose Kündigung durch Vermieter unwirksam. Die Tierhaltung kann nur dann verboten werden, wenn die Nachbarschaft durch sie belästigt oder die Wohnung in ihrer Substanz beeinträchtigt wird. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.