Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Schäden durch Tiere Tier Hund Gericht LG Coburg Datum 29.11.2013 Aktenzeichen 32 S 47/13 Sachverhalt Der Kläger, ein Schüler, befuhr mit seinem Fahrrad einen 2,30 m breiten, geraden Weg, um in die Schule zu kommen. Der Beklagte führte seinen Hund am Wegesrand spazieren. Als der Schüler an Hund und Herrchen vorbeifahren wollte, bellte der Hund und machte eine Bewegung, wobei er vom Hundehalter am Halsband festgehalten wurde. Dennoch stürzte der Kläger und verletzte sich im Gesicht, an der Hand und im Bereich der Zähne. Der Kläger wollte vom Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.800,00 EU und darüber hinaus festgestellt, dass er Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Schäden habe. Der Kläger gab an, über die Bewegung des Hundes so erschrocken gewesen zu sein, dass er spontan eine Ausweichbewegung eingeleitet habe. Dadurch sei er gestürzt. Der Beklagte räumte ein, dass sein Hund versucht habe, hochzuspringen. Dies sei dem Hund jedoch nicht gelungen, da er ihn am Halsband festgehalten habe. Beurteilung Zur Begründung fuhr das Gericht aus, dass die Tierhalterhaftung dann nicht eingreift, wenn es sich um eine ungewöhnliche Schreckreaktion handelt. Dabei ist auf die Bevölkerungsgruppe abzustellen, der der Verletzte angehört. Denn bei einer selbstschädigenden Reaktion, die vernünftigerweise nicht veranlasst war, oder bei Inkaufnahme von Risiken außer Verhältnis zur Tiergefahr haftet der Tierhalter nicht gemäß § 833 BGB. Es ist davon auszugehen, dass das lediglich einmalige Bellen und Aufrichten der Vorderbeine durch den Hund die Ausweichreaktion des Klägers nicht gerechtfertigt hat. Es sah vielmehr eine unangemessene Schreckreaktion des Klägers als gegeben an. Der Hund wurde am Halsband festgehalten. Beim Kläger handelt es sich um einen sportlich aktiven jungen Mann. Daher sah das Gericht im vom Kläger ausgeführten Ausweichmanöver eine Überreaktion. Hier war auch keine „spezifische Tiergefahr“ erkennbar. Vielmehr, war der Hund nicht besonders groß und wirkte nicht gefährlich. In dieser Situation bestand keine Veranlassung für ein Ausweichmanöver, welches letztlich zum Sturz führte. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht