Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Schafe und Ziegen

EuGH

17.10.2013

C-101/12

Sachverhalt

Bis 2001 mussten die Schaf- und Ziegenhalter ihre Tiere lediglich mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung versehen und ein betriebsinternes Register führen. Während der Tierseuche 2001 mussten wegen nicht gekennzeichneter Schafe und fehlender Rückverfolgbarkeit systematische Schlachtungen von mehreren Millionen Tieren EU-weit durchgeführt werden, nur um danach festzustellen, dass viele von ihnen nicht infiziert waren. Um derartigen Tierseuchen besser vorzubeugen und das Funktionieren des Handels mit Schafen und Ziegen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, hat der Unionsgesetzgeber ein neues System eingeführt (Verordnung (EG) Nr. 21/2004), wonach jedes Tier individuell durch zwei Kennzeichen gekennzeichnet werden muss, nämlich einer herkömmlichen Ohrmarke und einer elektronischen Vorrichtung (Ohrmarke, Bolustransponder, elektronischer Transponder oder elektronische Kennzeichen an der Fessel). Die Identität jedes einzelnen Tiers und der Tierbestand des einzelnen Betriebes müssten in einem zentralen Register im jeweiligen EU-Land vermerkt und geführt werden. Ein deutscher Schafhalter hat dagegen Klage auf Feststellung erhoben: er unterliege weder der Verpflichtung zur Einzeltierkennzeichnung und zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung noch der Verpflichtung zur Führung eines Bestandsregisters. Andernfalls verstoßen diese Verpflichtungen gegen seine unternehmerische Freiheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Beurteilung

Die vorliegenden Verpflichtungen verstoßen weder gegen die unternehmerische Freiheit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zwar können sie die unternehmerische Freiheit einschränken, sie sind jedoch durch im Allgemeininteresse liegende legitime Ziele wie die des Gesundheitsschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen, des Wohlbefindens der Tiere und der Vollendung des Binnenmarkts für den Handel mit diesen Tieren gerechtfertigt. Da sie die Rückverfolgbarkeit der einzelnen Tiere vereinfachen und damit im Fall von Tierseuchen den zuständigen Behörden ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung ansteckender Krankheiten bei Schafen und Ziegen zu verhindern, sind sie geeignet und erforderlich, um die genannten Ziele zu erreichen. Zudem sind sie nicht unverhältnismäßig, wenn die Belastungen der Tierhalter geringer sind als die Kosten nichtselektiver Maßnahmen wie ein Transportverbot oder die Präventivschlachtung des gesamten Viehbestands bei einem Seuchenausbruch und die Tierhalter die Möglichkeit haben, eine finanzielle Beihilfe zu erhalten. Darüber hinaus trägt das neue System dadurch, dass es die Bekämpfung von Tierseuchen erleichtert und damit die Infizierung von Tieren verhindert, positiv zum Schutz des Wohlbefindens der Tiere bei.

Entscheidung

Die Feststellungsklage bzw. das Urteil fiel zu Ungunsten des Klägers aus.