Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Hund

VG Stade

21.11.2012

6 A 1737/12

Sachverhalt

Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hielt in seinem Haus eine Zeitlang bis zu acht Hunde. Die Haltungszustände waren mehrere Male mangelhaft. Zuvor hatte die zuständige Gemeinde, in deren Gebiet der Kläger zu dem betroffenen Zeitpunkt lebte, dem Kläger die Tierhaltung untersagt. Daraufhin zog der Kläger mit seinen Hunden in eine andere Gemeinde, wo das Tierhaltungsverbot seine Wirkung verlor. Nach Beschwerden von Nachbarn wurden mehrere Kontrollen der Tierhaltung und weitere Ermittlungen fraglicher Sachverhalte vorgenommen. Im Laufe der Ermittlungen stellten die Ermittlungsbehörden fest, dass der Kläger seine Hunde regelmäßig und gezielt quälte sowie diese sexuell misshandelt hat. Im Nachhinein gab der Kläger zu, dass er zoophile Neigungen hat und dass er Treffen für die Gleichgesinnte arrangierte, auf denen alle seine Hunde von mehreren Männern gequält und sexuell misshandelt wurden. Dabei wurden die Tiere an den Möbeln mit Klebeband befestigt und mit Eisenstangen geschlagen. Ferner wurde Bild- und Filmmaterial beschlagnahmt auf dem etliche Vorfälle in der Art festgestellt wurden. Außerdem wurde eine Chat-Unterhaltung zwischen dem Kläger und einem Gleichgesinnten aufgedeckt, in der die beiden eine qualvolle Tötung und anschließende Verzehrung einer Hündin planten. Die Beklagte untersagte dem Kläger die Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art an allen Orten im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes. Der Kläger gab das Eigentum an drei von sechs zu dem Zeitpunkt in seinem Besitz befindlichen Hunden, auf, wendete sich jedoch gegen das absolute Haltungsverbot, soweit ihm damit auch die Haltung von drei Hunden verwehrt wird.

Beurteilung

Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendige Anordnungen treffen. Sie kann demjenigen, der den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltenden Schmerzen zufügt, das Halten und Betreuen einer bestimmter oder jeder Art untersagen. Eine Begrenzung der Hundehaltung auf drei Hunde reicht nicht aus, um künftige Verstöße zu verhüten. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass weitere Zuwiderhandlungen des Klägers gegen das Tierschutzgesetz zu befürchten sind.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.