Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Pferd

OLG Koblenz

10.06.2013

3 U 1486/12

Sachverhalt

Die Parteien vereinbarten, dass der Araberhengst der Klägerin die Stute der Beklagten decken sollte. Die Bedeckung sollte nicht durch künstliche Besamung, sondern auf natürliche Weise (Natursprung) erfolgen, wobei Hengst und Stute am langen Zügel geführt wurden. Auf eine Sicherung der Stute durch Spannstricke oder eine Verpaarung im Probierstand wurde einvernehmlich verzichtet. Nachdem sich die Pferde auf einer Wiese im Rheingau beschnuppert hatten, signalisierte die Stute ihre Paarungsbereitschaft und der Hengst sprang von hinten auf sie auf. Als er mit den Vorderbeinen wieder auf dem Boden landete, trat die Stute nach hinten aus. Der Tritt traf den Hengst am rechten Vorderbein, wodurch er einen nicht operablen Trümmerbruch erlitt und noch am selben Tag eingeschläfert werden musste. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse als Halterin der Stute für den Tritt haften und begehrt insbesondere Ersatz für den Wert des Pferdes in behaupteter Höhe von 25.000,- EU. Die Beklagte erwidert, die üblichen Sicherheitsvorkehrungen seien außer Acht gelassen worden, so dass die Klägerin selbst für den entstandenen Schaden verantwortlich sei. Bereits das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des Hengstes habe auf jede Maßnahme zum Schutz ihres Tieres vor Verletzungen verzichtet. Das daraus resultierende überwiegende Mitverschulden schließe eine Haftung der Beklagten aus.

Beurteilung

Zwar hatte sich in dem Austreten der Stute eine typische Tiergefahr realisiert, so dass der Klägerin ein Anspruch grundsätzlich zustehen könnte. Dieser scheitert aber daran, dass die Klägerin während der Deckung ihren Hengst nicht geschützt, damit auf eigene Gefahr gehandelt und die Verletzung des Pferdes selbst verschuldet hat. Das Austreten der Stute während der Paarung ist ein natürliches Verhalten, mit dem während eines Deckaktes zu rechnen ist. Weil die Pferde am Zügel gehalten worden sind, hätten sie die Zwischenschritte der Kontaktaufnahme nicht wie beim freien Decken ausleben können. Trotzdem hat die Klägerin keine Maßnahmen zum Schutz ihres Hengstes ergriffen und ist das Verletzungsrisiko sehenden Auges eingegangen. Der Geschädigte kann den Schädiger aber dann nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Durch das Zuführen des Hengstes zur Stute in der konkreten Art und Weise ohne jede Sicherungsmaßnahme folgt eine bewusste Risikoübernahme mit der Folge, dass die Haftung der Beklagten für das Verhalten ihrer Stute vollständig entfällt.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.