Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hund Gericht VG Stuttgart Datum 18.09.2013 Aktenzeichen 4 K 2822/13 Sachverhalt Nach § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung hat der Halter seiner Weimaraner-Hündin dadurch verstoßen, dass er sie während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrte. Der Antragsteller arbeitete an vier Tagen in der Woche während acht Stunden, hierzu kamen noch die Zeiten des Transports der Hündin von und nach seinem weit entfernt gelegenen Wohnsitz. Mit seiner Verfügung untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller seine Hündin während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten; ferner war ihm im Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 400 EUR angedroht worden. Der Antragsteller wehrt sich dagegen: die Hündin werde während des Tages regelmäßig beschäftigt und erhalte den benötigten Auslauf. In welcher Weise dies geschehe, habe der Antragsteller aber nicht näher geschildert. Beurteilung Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach dem Tierschutzgesetz das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstößt, wer seinen Hund während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt. Ein Kraftfahrzeug sei ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden könne. Ein Hund sei im Kraftfahrzeug auf Dauer nicht ausreichend gegen Kälte und Hitze geschützt und habe keinen ausreichenden Raum zur Bewegung zur Verfügung. Nach den entsprechend anwendbaren Vorgaben für die Zwingerhaltung sei ein Kraftfahrzeug wegen seiner beengten Raumverhältnisse nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung von Hunden über mehrere Stunden geeignet. Entscheidung Der Antrag wurde zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht