Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

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VG Freiburg

26.07.2013

4 K 2412/12

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Tierschutzverein gegen die Stadt Freiburg, nachdem diese ihm eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Informationsstandes zur Verfolgung der Ziele des Tierschutzes in der Fußgängerzone mit dem Argument verweigert hatte, er sei vom Finanzamt steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannt.

Beurteilung

Die Ablehnung mit dieser Begründung war rechtswidrig und verletzt das Recht des Tierschutzvereines auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Die Stadt habe zwar in ihren Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen geregelt, dass Sondernutzungserlaubnisse für Informationsstände in der Fußgängerzone neben politischen Parteien bzw. Gruppierungen und sozial tätigen Organisationen nur eingetragenen, gemeinnützigen Vereinen erteilt werden könnten. Die Gemeinnützigkeit sei aber kein zulässiges Abgrenzungskriterium. Straßenrechtlich dürften für die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis nur Gründe eine Rolle spielen, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten, wie etwa die Sicherung des Straßenzustandes bzw. der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs. Nicht zulässig seien hingegen straßenrechtsfremde Überlegungen, wie etwa die Heranziehung gewerberechtlicher Kriterien, die Ablehnung des Plakatierens für auswärtige Veranstaltungen oder allgemeine Verbraucher- oder Umweltschutzerwägungen. Von daher könne es hier allenfalls darauf ankommen, in welcher Form, in welchem Umfang und mit welchen Tätigkeiten der Betreiber eines Informationsstandes den öffentlichen Straßenraum in der Fußgängerzone in Anspruch nehmen wolle und welches Störpotential deshalb von dem Informationsstand für den Straßenverkehr ausgehe. Für diese Gesichtspunkte aber sei es unerheblich, in welcher Rechtsform der Betreiber des Informationsstandes organisiert sei, ob er gewerblich tätig sei oder ob er steuerlich als gemeinnützig anerkannt sei oder nicht.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.