Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Hund

VG Aachen

23.05.2013

6 L 23/13

Sachverhalt

Der Antragsteller lebte seit über drei Jahren in einem PKW auf der Raststätte Aachener Land und hielt dort zwei Hunde, die den überwiegenden Teil des Tages am Fahrzeug angebunden waren. Das Veterinäramt der Städteregion Aachen untersagte dem Antragsteller die Art der Hundehaltung und gab ihm auf, den Hunden eine Schutzhütte und einen witterungsgeschützten Liegeplatz zur Verfügung zu stellen. Eine artgerechte Anbindung mit einer mindestens sechs Meter langen Leine und einer Sicherung gegen das sog. \"Aufdrehen\" der Leine habe es nicht gegeben. Jederzeit habe die Gefahr bestanden, dass sich durch Bewegungen der Hunde die Leinen so sehr verkürzen konnten, dass es nicht nur zu Verletzungen, sondern auch zu Strangulierungen hätte kommen können. Die vom Tierschutzgesetz bei einer Hundehaltung im Freien geforderte Schutzhütte samt Liegeplatz habe gleichfalls nicht existiert.

Beurteilung

Ein Hundehalter darf seine Hunde nicht in der sog. \"Punktanbindung\" im Freien halten. Auch darf die zuständige Behörde dem Hundehalter aufgeben, bei der Haltung von Hunden im Freien diesen ganzjährig eine Schutzhütte und einen witterungsgeschützten Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung zu stellen.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.