Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Pferd

OLG Hamm

29.05.2013

12 U 178/12

Sachverhalt

Im Oktober 2009 erwarb die Klägerin von einem Pferdehändler einen 6-jährigen Wallach zum Kaufpreis von 6.300,- EU. Am Tage des Verkaufs führte der beklagte Tierarzt aus Bochum eine Ankaufsuntersuchung durch und bescheinigte dem Pferd keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Den Auftrag für diese Untersuchung hatte der Beklagte vom Verkäufer erhalten und mit diesem vereinbart, dass er nur gegenüber in seinem Auftrag namentlich erwähnten Dritten haften könne. Die Klägerin wurde in dem Auftrag nicht erwähnt. Nachdem bei dem Wallach im April 2011 Arthrose in einem Hufgelenk festgestellt worden war, hat die Klägerin vom Beklagten ca. 18.000,- EU Schadensersatz mit der Begründung verlangt, dass seine frühere, die Arthrose nicht erwähnende Ankaufsuntersuchung fehlerhaft gewesen sei.

Beurteilung

Bei seiner Entscheidung hat das Gericht offengelassen, ob dem Beklagten eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung vorzuwerfen ist. Aus einem solchen Grund stünden der Klägerin keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. Sie sei nicht Vertragspartnerin des Beklagten, weil dieser allein durch den Verkäufer beauftragt worden sei. Der dem Beklagten erteilte Auftrag entfalte auch keine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin. Aufgrund einer vertraglichen Absprache sei sie aus dem Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt ausgeklammert worden, was rechtlich zulässig sei. Im Übrigen sei die Klägerin nicht schutzbedürftig, weil sie den Verkäufer aus seiner Gewährleistung habe in Anspruch nehmen können und ihre Ansprüche gegen diesen habe verjähren lassen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.