Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Schafe

VGH Bayern

17.01.2013

9 ZB 10.1458

Sachverhalt

Bei Kontrollen von Schafherden der Klägerin wurden tierschutzrechtlich bedenkliche Umstände festgestellt: stark abgemagerte Tiere; Mutterschafe, die so schwach waren, dass sie keine Milch mehr geben konnten; Schafe wurden eigenhändig und ohne Betäubung kastriert; die verendeten Schafen wurden an die Hütehunde verfüttert, sodass diese schließlich auch die lebenden Tiere angriffen; Neugeborene, kranke und verletzte Schafe vegetierten ohne tierärztliche Betreuung dahin. Daraufhin gab die Beklagte auf: sämtliche für die Zucht nicht verwendbaren Tiere aus dem gehaltenen Schafbestand zu entfernen (Entfernung durch Schlachtung, Verkauf oder sonstige Abgabe) und den Schafbestand bis zum 31.10.2009 auf maximal 100 und bis zum 30.11.2009 auf maximal 50 Mutterschafe zu reduzieren. Die Klägerin beruft sich auf die Schicksalsschläge in den letzten Jahren und wehrt sich gegen die Anordnung - mit 50 Mutterschafen könne sie keinen Gewinn mehr erwirtschaften.

Beurteilung

Der angefochtenen Anordnung gingen zahlreiche tierschutzrechtliche Verstöße voraus, die bei wiederkehrenden Kontrollen über Jahre hinweg jeweils festgestellt wurden und die von der Klägerin vor allem mit dem Umstand erklärt wurden, sie sei – etwa nach dem Tod ihres Vaters, der Trennung von ihrem Mann und mit lediglich sporadischer Unterstützung durch ihre in Ausbildung befindliche Tochter – im Wesentlichen allein für die Betreuung des Schafbestands verantwortlich. So wurden seitens der Klägerin neugeborene, kranke, verletzte und im Sterben liegende Schafe nicht oder nur in unzureichendem Umfang tierärztlich versorgt; die erforderliche Klauenpflege wurde erheblich vernachlässigt, was dazu führte, dass ein Teil der Herde wegen überlanger Klauen und Moderhinke lahmte; die gehaltenen Schafe erhielten kein Futter in ausreichender Menge und Qualität; die Tiere waren deshalb hochgradig und zum Teil bis auf das Skelett abgemagert; Muttertiere waren körperlich derart geschwächt und ausgezehrt, dass sie keine Milch geben konnten und zahlreiche Tiere lagen fest und waren vor Schwäche nicht mehr imstande, aufzustehen. Dies alles rechtfertigt die Annahme der beklagten Behörde, die Klägerin, die nach eigenen Angaben über keine Geldmittel verfügt, um Futter, Mineralfutter, Tierärzte, Klauenpfleger und Scherer zu bezahlen, sei mit der Haltung der Schafherde, die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses ca. 320 Tiere umfasste, in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht überfordert; die angeordnete Verkleinerung des Schafbestands ist mithin geeignetes und erforderliches Mittel zur Unterbindung weiterer tierschutzrechtlicher Verstöße.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.