Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Pferde Gericht OVG Berlin-Brandenburg Datum 04.06.2013 Aktenzeichen 5 S 3.13 Sachverhalt Seit Anfang 2012 wurden immer wieder ein auf unzureichende Futter- und Wasserversorgung der Pferde der Antragstellerin – insbesondere außerhalb, aber auch während der Vegetationsperiode – zurückzuführender mäßiger bis schlechter Allgemein- und Ernährungszustand verschiedener Pferde des ca. 160 Tiere umfassenden Bestandes, eine nicht regelmäßige, teilweise über einen sehr langen Zeitraum überfällige Hufpflege, die unterbliebene Behandlung eines Hengstes mit Schnabelhuf und eines erkrankten Fohlens, fehlende – zu zahlreichen Ausbrüchen der Pferde führende – Weidesicherheit und ungenügender Witterungsschutz, festgestellt. Ferner ist die Antragstellerin wiederholt für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügungen des Antragsgegners nicht oder nur teilweise nachgekommen. Der Antragstellerin wurde ein Tierhaltung- und Betreuungsverbot ausgesprochen, wogegen sie sich an das Oberverwaltungsgericht wendet. Beurteilung Die zuständige Behörde, die zur Beseitigung festgestellter und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft, kann demjenigen, der den Vorschriften des Tierschutzgesetzes wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Sie kann ferner sonstige zur Erfüllung der Tierschutzanforderungen erforderliche Maßnahmen treffen, wozu auch die Auflösung eines Tierbestandes gehört, wenn gegenüber dem Halter ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen wurde und ohne die Auflösung ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand entstünde. Es liegen hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin als Pferdehalterin und -betreuerin wiederholt bzw. grob gegen die tierschutzrechtliche Vorschriften und ihre darin obliegenden Pflichten, wonach ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen ist, verstoßen und zuwidergehandelt hat. Das angegriffene Haltungs- und Betreuungsverbot berücksichtigt auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es dem aus Art. 20 a GG ableitbaren Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren Rechnung trägt und auf der amtstierärztlich unterlegten Einschätzung beruht, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde zu gewährleisten. Entscheidung Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht