Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Pferd Gericht OVG Lüneburg Datum 18.06.2013 Aktenzeichen 11 LC 206/12 Sachverhalt Die Klägerin hält ca. 20 Pferde, Rinder und Schafe. Die Weide mit den Pferden war mit einem Knotengitterzaun und drei darüber gespannten Reihen Stacheldraht eingezäunt. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass die Einzäunung einer Pferdeweide mit Stacheldraht ohne Absicherung nach innen nicht zulässig sei, da von dem Zaun eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere ausgehe. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie eine Verletzungsgefahr nicht nachvollziehen könne, da sich bisher kein Pferd am Stacheldraht verletzt habe. Sie sei daher nicht bereit, die Einzäunung zu verändern. Die Beteiligten streiten um die tierschutzrechtliche Zulässigkeit der Stacheldrahtumzäunung auf den Pferdeweiden der Klägerin. Beurteilung Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen und kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Diesen Anforderungen genügt die streitige Umzäunung der Pferdeweiden der Klägerin mit Stacheldraht nicht. Die Pferde aller Rassen sind Fluchttiere, die bei Schmerz, Angst, Schreck oder Bedrohung zur Flucht in die Weite und zu Panikreaktionen neigen. Bei Kontakt mit dem Stacheldraht können der Schmerz durch die Stacheln unkontrollierte Panikreaktionen auslösen. Die Anordnung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht