Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hund Gericht AG Syke Datum 14.01.2013 Aktenzeichen 4 Ds 933 Js 32523/12 (252/12) Sachverhalt Die Angeklagte hatte ihrem Schäferhund-Mischlingsrüden mehrfach eng um die Schnauze Klebeband in mehreren Lagen aufgebracht, wobei das Klebeband zusätzlich durch 2 nach caudal über die Wangen verlaufenden Streifen am Halsband fixiert wurde, um den Hund am Bellen bzw. Zerstören von Einrichtungsgegenständen zu hindern. Der Angeklagten wird vorgeworfen dem Hund länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben. Beurteilung Die nach dem Verkleben verbliebene Maulspalte reichte maximal aus um die Zunge unvollständig durch zudrücken. Das Klebeband musste unter Narkose entfernt werden. Es ist davon auszugehen, dass viele Bewegungen erhebliche Schmerzen auslösten und der Hund erheblich litt. Die Sinneshaare befinden sich beim Hund im Bereich der Lefzen, der Backe und der Ober- sowie Unterlippe. Jeder Druck auf ein Sinneshaar wird an die zahlreichen Nervenenden der Haarwurzel weitergeleitet. Auf diese Art nimmt das Tier im direkten Mund- und Nasenbereich jede noch so kleine Berührung verstärkt wahr und richtet danach sein Verhalten. Durch die Verklebung entsteht ein permanenter und massiver Druck, der eine extreme Sinnesreizung darstellt, auf die der Hund durch Veränderung der Haltung nicht reagieren konnte. Die Angeklagte ist somit gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG schuldig. Entscheidung Die Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20,- EU verurteilt. Zurück zur Übersicht