Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Rinder Gericht VG Ansbach Datum 12.08.2013 Aktenzeichen AN 10 S 13.01371 Sachverhalt Nach den Feststellungen des Antraggegners, die über Jahren gemacht wurden, haben die Tiere des Antragstellers an andauernden und erheblichen Schmerzen gelitten. Eine verendete Kuh des Antragstellers hatte Erkrankungen, die zweifelsfrei erhebliche und ständige Schmerzen und Leiden bei der Kuh verursachten. Es wurde schlüssig dargelegt, dass der äußerst schmerzhafte Entzündungsprozess mindestens 17 Tage angedauert hatte. Die Kuh müsste aufgrund ihrer Erkrankungen auch ohne Belastung ständig Schmerzen verspürt haben. Das vom Antragsteller gehaltene Kalb litt ebenso an erheblichen Schmerzen. Das weitere mangels Nahrungsaufnahme verstorbene weibliche Rind hatte aufgrund seiner Erkrankungen vor seinem Tod erhebliche Schmerzen und Leiden erlitten. Gleiches gilt im Falle der chronisch kranken Kalbin, die zweifelsfrei vor ihrer Tötung erhebliche Leiden und Schmerzen erdulden musste. Der Antragsteller hatte in allen Fällen unterlassen, diese Schmerzen unverzüglich durch geeignete Maßnahmen zu beenden. Schließlich rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen würde. Daher wurde ihm das Halten und Betreuen von Rindern untersagt. Der Antragsteller wendet sich gegen dieses für sofortvollziehbar erklärtes Verbot. Beurteilung Die zuständige Behörde kann demjenigen, der den Vorschriften des Tierschutzgesetzes § 2 wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, die Betreuung von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach Ansicht des Gerichts wird die Entscheidung des Antragsgegners bereits durch die Feststellungen hinsichtlich der Haltungsbedingungen und des Zustandes der Tiere ausreichend belegt. Die dargestellte Kette von Verstößen zeigt, dass der Antragsteller nicht fähig und/oder willig war, den von ihm gehaltenen Tieren im besonders schutzangewiesenen Zustand einer Erkrankung die notwendige und mögliche – insbesondere tiermedizinische – Versorgung zukommen zu lassen oder zumindest – im Falle der Unheilbarkeit – sie einer rechtzeitigen Tötung zuzuführen. Das Haltungs- und Betreuungsverbot ist damit begründet. Entscheidung Der Antrag auf Aufhebung des Verbotes wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht