Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Rinder, Schafe Gericht VG Stuttgart Datum 15.04.2013 Aktenzeichen 4 K 3613/12 Sachverhalt Der Kläger ist ein Verein mit ca. 200 Mitgliedern, die dem muslimischen Glauben angehören. Er beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zum Schächten. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Teilnahme an dem Opferfest nach den Regeln des Korans sei für das religiöse Leben der Mitglieder unersetzlich. Hierzu gehöre zwingend das Schächten der Opfertiere als der einzigen Form des rituellen Schlachtens ohne Betäubung. Der Beklagte hat die Erteilung der Ausnahmegenehmigung abgelehnt: Es sei mangels konkreter und verlässlicher Daten über den Ort der Schlachtungen, etwaiger Tierarten, Tierzahlen und Zeiträume keine Prüfung der Erforderlichkeit der Ausnahmeregelung möglich. Auch der pauschale Vortrag hinsichtlich der Verbindlichkeit des Verzehrs geschächteter Tiere für die Mitglieder der Religionsgemeinschaft sei zu unsubstantiiert. Schließlich habe der Tierschutz durch die Verankerung als Staatsziel im Grundgesetz eine Aufwertung und Höhergewichtung erfahren. Dies sei bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen. Im Sinne einer praktischen Konkordanz seien daher auch nach vorheriger Elektro-Kurzzeitbetäubung weiterhin rituelle Schlachtungen nach den religiösen Vorgaben des Korans möglich. Beurteilung Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist, dass der Antragsteller substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung der Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend die betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Das Abstellen auf die Glaubensüberzeugung der Religionsgemeinschaft soll also der willkürlichen Durchbrechung des Betäubungsgebots unter Berufung auf die individuelle Glaubenshaltung entgegenwirken. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht dargetan, eine Religionsgemeinschaft darzustellen, für die das Schächten von Schlachttieren eine zwingende religiöse Verpflichtung ist. Die Verweigerung der Sondergenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht