Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Zirkus Tier --- Gericht VG Darmstadt Datum 19.02.2013 Aktenzeichen 3 L 89/13.DA Sachverhalt Es handelt sich um einen Eilantrag des Zirkus Krone, der sich gegen die Weigerung der Stadt Darmstadt mit ihm einen Nutzungsvertrag für ein Zirkusgastspiel abzuschließen richtet. Hintergrund dieser Weigerung ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, wonach entsprechende Nutzungsverträge nur noch mit Veranstaltern abgeschlossen werden dürften, die keine Wildtiere zur Schau stellen. Beurteilung Die Stadt Darmstadt habe den sich aus der Hessischen Gemeindeordnung ergebenden Anspruch des Zirkus Krone auf Nutzung des Messplatzes ermessensfehlerhaft durch das vorgenannte Verbot eingeschränkt. Zwar stehe der Stadt bei der Vergabe ihrer Veranstaltungsplätze ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Bei der Ermessenentscheidung über die Vergabe seien jedoch insbesondere verfassungsrechtliche Gebote wie der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Berufsfreiheit zu beachten. Nach der bisherigen Vergabepraxis der Stadt seien auf dem Messplatz Zirkusveranstaltungen ohne entsprechende Beschränkungen bereits durchgeführt worden. Eine Änderung der entsprechenden „Widmung“ des Platzes sei erst durch den vorgenannten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt. Zwar sei es einer Gemeinde grundsätzlich möglich, eine in der Vergangenheit herausgebildete Widmungspraxis wieder zu ändern. Um willkürliche Einzelfallentscheidungen zu verhindern, seien bereits vorliegende Nutzungsanträge jedoch nach dem früher festgelegten Nutzungszweck zu bescheiden. Vorliegend habe der Zirkus Krone bereits unter Vorlage des Programmheftes einen verbindlichen Nutzungsantrag bei der Stadt gestellt, sodass dieser darauf habe vertrauen dürfen, ohne Einschränkung seines Programms den Messplatz nutzen zu dürfen. Unabhängig davon sei die Beschränkung der Stadt Darmstadt auch ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin. Insbesondere fehle es bezüglich des Auftrittsverbots für Wildtiere an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen Eingriff. Eine solche sei insbesondere nicht dem Tierschutzgesetz zu entnehmen, das kein Verbot der Zirkustierhaltung insgesamt oder der Haltung bestimmter Wildtierarten vorsehe. Vielmehr bedürfe eine entsprechende Tierhaltung allein einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, die die Antragstellerin unstreitig innehabe. \"Tierschutzrechtliche Missstände\" seien im Falle des Zirkus Krone nicht aktenkundig. Weiter sei auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff, insbesondere habe eine Gemeinde diesbezüglich kein „allgemeinpolitisches Mandat“. Vielmehr obliege der Gemeinde eine Neutralitätspflicht nicht nur im politischen Raum, sondern auch im weltanschaulichen und moralischen Bereich. Das Problem der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen falle in diesen allgemeinpolitischen Bereich und weise keinen spezifisch örtlichen Bezug auf die Stadt Darmstadt auf. Entscheidung Der Antrag hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht