Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Vogel

OLG Koblenz

02.11.2012

1 SsBs 105/12

Sachverhalt

Die zuständige Gemeinde hat in ihrer Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verboten, dort Tauben und Wasservögel (z.B. Enten und Schwäne) auch auf Gewässern und an deren Ufern zu füttern. Die beiden Betroffenen hielten sich nicht an dieses Verbot und fütterten im September und Oktober 2011 Schwäne am Moselufer und in den angrenzenden Anlagen der Stadt. Die Gemeindeverwaltung setzte daraufhin gegen die beiden Betroffenen Ende 2011 und Anfang 2012 Bußgelder zwischen 300,- EU und 500,- EU fest.

Beurteilung

Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente). Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen – ein Bußgeld in Höhe bis zu 800,- EU wäre unter Umständen angemessen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde wirksam ist. Sie beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung und sei auch verhältnismäßig. Die Verbandsgemeinde sei berechtigt, durch eine solche Verordnung bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Hier sei insbesondere der Umstand in den Blick genommen worden, dass Wasservögel an den Menschen gewöhnt würden und vermehrt öffentliche Wege und Plätze betreten würden, um Futter zu verlangen. Dies könne zu nicht unerheblichen Verschmutzungen von Gehwegen, Straßen und Gebäuden durch Exkremente sowie letztlich zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum führen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.