Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Schäden durch Tiere Tier Hund Gericht VG Mainz Datum 11.07.2012 Aktenzeichen 1 L 828/12 MZ Sachverhalt Die beiden frei laufenden Hunde der Antragstellerin hetzten und rissen schließlich am Stadtrand ein trächtiges Reh; aufgrund seiner schweren Verletzungen musste es der zuständige Jagdpächter erschießen. Den von der zuständigen Jagdgesellschaft geforderten Schadenersatz in Höhe von 400,- EU hat die Hundehalterin gezahlt. Die zuständige Stadt stufte per Bescheid und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Hunde als gefährliche Hunde ein und ordnete außerdem an, dass die Tiere nur noch getrennt und an der Leine sowie mit Maulkorb versehen ausgeführt werden dürfen. Zudem gab sie der Tierhalterin auf, eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde zu beantragen. Die Antragstellerin wandte sich mit einem auf den Stopp des Sofortvollzugs abzielenden Antrag an das Verwaltungsgericht. Die behördlichen Maßnahmen seien völlig unverhältnismäßig, zumal es sich bei der fraglichen Angelegenheit um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Beurteilung Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt hätten, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, seien nach dem Gesetz gefährliche Hunde. Dabei genüge ein erstmaliger oder einmaliger Vorfall. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Behörde nicht gehalten, weitere Vorfälle abzuwarten, bevor sie einen auffällig gewordenen Hund als gefährlichen Hund einstufe. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht