Urteil: Details

Öffentliches Recht

Verkehr

Pony

VG Trier

26.06.2012

1 K 387/12.TR

Sachverhalt

Der Entscheidung lag die Klage eines Halters von Ponys zugrunde, dessen Tiere nach der Zerstörung ihrer Einfriedung durch einen herabfallenden Ast entlaufen waren. Nachdem ein PKW-Fahrer der Polizei mitteilte, dass im betroffenen Bereich Ponys umherliefen, benachrichtigte diese den Halter und begab sich vor Ort. Die Tiere wurden mit dem Streifenwagen zum Fahrzeug des Klägers getrieben, wo dieser die Tiere dann verladen konnte. Das beklagte Land forderte sodann vom Kläger Kosten in Höhe von 208,94 EU.

Beurteilung

Die Gebührenheranziehung eines Ponyhalters wegen eines Polizeieinsatzes, der durch entlaufene Ponys ausgelöst wurde, ist rechtmäßig. Der Einsatz sei trotz Benachrichtigung des Klägers erforderlich gewesen, da nur so eine effektive Gefahrenabwehr im Bereich einer stark befahrenen und gefährlichen Straße zu gewährleisten gewesen sei. Der Kläger sei als Halter und Eigentümer der Tiere auch verantwortlich, auch wenn die Einfriedung der Tiere durch ein Naturereignis zerstört worden sei. Die maßgeblichen Vorschriften des Polizeirechtes erforderten kein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen. Im Übrigen sei die Heranziehung auch nicht unverhältnismäßig.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.