Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

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OVG Rheinland-Pfalz

13.07.2004

8 A 10216/04.OVG

Sachverhalt

Nach dem Bundesjagdgesetz bilden grundsätzlich alle Flächen innerhalb einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Ausgenommen sind nur große, zusammenhängende Flächen über 75 ha in der Hand ein und desselben Eigentümers, sog. Eigenjagdbezirke. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören die Grundstückseigentümer einer Jagdgenossenschaft an, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfasst ist. Nur ihr steht die Ausübung des Jagdrechts zu. Dafür sind die Jagdgenossen an der Willensbildung der Genossenschaft und an den Jagdpachterlösen beteiligt. Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits wehrte sich als Eigentümer von Grundstücken im Landkreis Trier-Saarburg gegen seine Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Er berief sich auf das Eigentumsrecht und auf seine Gewissensfreiheit, da er aus ethischen Gründen die Jagd zutiefst ablehne. Als sowohl die Jagdgenossenschaft als auch die Kreisverwaltung als untere Jagdbehörde sich weigerten, dem Kläger den Austritt aus der Jagdgenossenschaft zu bescheinigen, kam es zum Rechtsstreit.

Beurteilung

Die umstrittene gesetzliche Regelung diene dazu, ausreichend große Jagdbezirke zu schaffen, und so die zweckmäßige Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten. Dabei gehe es dem Jagdrecht um die Entwicklung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, um den Schutz vor Wildschäden und um die Wahrung von Naturschutz und Landschaftspflege. Um dieser Ziele willen sei es hinzunehmen, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Jagd nicht der freiwilligen Entscheidung der kleineren Grundeigentümer überlassen habe. Deren Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft stehe sowohl mit dem Grundrecht auf Eigentum als auch mit deren Gewissensfreiheit in Einklang, zumal die Eigentümer, außer dem Verlust des Jagdausübungsrechts, keine weiteren Lasten zu tragen hätten. Insbesondere werde niemand gezwungen, sich selbst an der Jagd zu beteiligen. Auch der Umstand, dass in anderen europäischen Ländern das sog. Parzellenjagdrecht gilt, das die Jagdausübung den einzelnen Grundstückseigentümern belässt und allenfalls auf deren freiwillige Zusammenarbeit setzt, ändert daran nichts. Wenn sich andere Länder mit möglicherweise weniger effizienten Regelungen begnügten, zwinge dies den deutschen Gesetzgeber nicht, die in einer langen Rechtstradition wurzelnden eigenen Vorstellungen über eine gemeinwohlverträgliche Jagd und Hege aufzugeben.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.