Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Nerz

OVG Schwesig

04.12.2014

4 LB 24/12

Sachverhalt

Die Klägerin ist Betreiberin der letzten Nerzfarm in Schleswig-Holstein. Durch Änderung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung wurde die erforderliche Größe für Käfige von Nerzfarmen von 0,27 m2 auf 3 m2 angehoben. Der zuständige Kreis hatte die Betriebserlaubnis für die Nerzfarm der Klägerin widerrufen, nachdem diese eine Umstellung der Käfige auf die neue Mindestgrundfläche verweigert hatte. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz vor dem OVG Schleswig. Ein von ihr eingebrachtes betriebswirtschaftliches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Nerzfarm unter den neuen Anforderungen nicht mehr wirtschaftlich auskömmlich betrieben werden könne.

Beurteilung

Eine Verschärfung von Tierschutznormen, die wirtschaftlich zu einem faktischen Berufsverbot führt, kann nicht durch Verordnung, sondern nur durch Parlamentsgesetz erfolgen. Zwar darf eine Käfiggröße verbindlich vorgeschrieben werden, führt eine solche Regelung jedoch zu einer Einschränkung der Berufswahl, kann sie nur durch das Parlament selbst eingeführt werden.

Entscheidung

Das OVG gibt der Berufung der Klägerin statt.