Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

VG Lüneburg

10.12.2014

6 A 414/14

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrte die gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG erforderliche behördliche Genehmigung zur Hundeausbildung, die ihr mit Bescheid vom Landkreis Lüneburg Veterinär, Lebensmittel und Gewerbeüberwachung, nur befristet und mit der Auflage eines Tierbestandsbuchs erteilt worden ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von ihr eingereichte Unterlagen insbesondere diverse Seminarteilnahmebescheinigungen zum Nachweis der Sachkunde nicht ausreichen würden. Andere als die Zertifizierung als Hundetrainer durch die Tierärztekammer Niedersachsen, die Tierärztekammer Schleswig-Holstein oder durch die Industrie- und Handelskammer Potsdam seien nicht anerkannt und eine solche habe nicht vorgelegen.
Mit ihrem isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe begehrte die Antragstellerin im Hauptverfahren die Erteilung einer unbefristeten und unbedingten Genehmigung hilfsweise die Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Beurteilung

Das Gericht beurteilte bereits die Befristung der Genehmigung als ermessensfehlerhaft. Über die Bedingung, dass ein Tierbestandsbuch zu führen sei, hatte das Gericht nicht mehr zu entscheiden. Prüfungsmaßstab war § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Behörde dürfe zur Feststellung der notwendigen Sachkunde ausweislich des Formulierung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a.F.) nicht nur auf einzelne bereits bekannte Zertifikate bestehen, sondern hätte den beruflichen Werdegang und die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Antragstellerin berücksichtigen müssen und insbesondere ein Gespräch zur Feststellung der Sachkunde nicht nur wegen des Fehlens der Zertifikate ablehnen dürfen. Der Antragsgegner habe verkannt, dass ihm unterschiedliche Möglichkeiten hinsichtlich der Feststellung der Sachkunde eingeräumt seien.

Entscheidung

Das VG Lüneburg hat der Antragsstellerin im ersten Rechtszug ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie in der Hauptsache eine Neubescheidung des Antrags vom 30. Juli 2014 auf eine Erlaubnis zur Ausbildung von Hunden oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Ihr nicht mutwillig gestellter Antrag hat im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe-Gesuchs jedenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg.