Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Fische

VG Münster

30.01.2015

1 L 615/14

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage in Vreden. Gegen Bezahlung können dort sowohl Forellen als auch kapitale Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen zunächst geangelt (sog. \"drill\") und sodann ohne Tötung oder Betäubung vom Haken genommen, gemessen und vor die Kamera gehalten werden, bevor sie wieder ins Wasser gesetzt werden. Der Kreis Borken forderte mit Ordnungsverfügung vom 31.07.2014 den Antragsteller auf, sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden, untersagte das Wiedereinsetzen von bereits geangelten Fischen und gab dem Antragsteller auf, durch Erstellen einer Teichordnung sicherzustellen, dass ein Verstoß gegen diese Anordnungen verhindert werde. Außerdem ordnete der Kreis Borken die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte dem Antragsteller für jeden Fisch, der entgegen der Anordnungen geangelt werde, ein Zwangsgeld von 2.000 Euro an. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das VG Münster hat den Antrag abgelehnt.

Beurteilung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erwies sich die Aufforderung als offensichtlich rechtmäßig. Sie dienten zur Verhinderung von künftigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Danach dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hier sei hinreichend belegt, dass in dem vom Antragsteller betriebenen Angelteich Fische mit lang andauerndem Drill geangelt, ohne Unterfangkescher angelandet, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert, anschließend ohne Betäubung abgehakt und wieder in das Gewässer zurückgesetzt worden seien. Durch diese Handlungen würden bei den Fischen zumindest erhebliche Stresssituationen hervorgerufen, die zu länger anhaltenden Leiden führten. Ein vernünftiger Grund hierfür liege nicht vor. Die Fische seien nicht zum Nahrungserwerb und zur Lebensmittelgewinnung geangelt worden, sondern allein, um die Erfahrung des langen Drills beim Angeln zu machen und mit dem meist kapitalen Fisch vor der Kamera zu posieren. Insoweit überwiege angesichts der Bedeutung des Tierschutzes das öffentliche Interesse die rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Weiterführung dieser Art des Angelns. Lediglich die Anordnung, eine Teichordnung zu erstellen, sei nicht notwendig gewesen, weil der Antragsteller diese Anordnung bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung erfüllt gehabt habe.

Entscheidung

Das VG Münster hat den Antrag abgelehnt.