Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Pferde Gericht VG Trier Datum 09.11.2012 Aktenzeichen 1 L 1179/12. TR Sachverhalt Die Antragsstellerin betreibt eine Pferdehaltung. Sie begehrt die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von fünf durch sie gestellten Widersprüchen gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen sofort vollziehbare Anordnungen der zuständigen Behörde nach dem TierSchG und dem TierSG. Durch insgesamt fünf Bescheide wurde der Antragstellering aufgegeben, tierschutzrechtliche Zustände ihrer Pferdehaltung abzuschaffen. Unter anderem enthielten die Anordnungen Aussagen zur Mindestweidefläche von Islandponys stellten klar, dass die Größe der Weidefläche nicht deswegen kleiner gehalten werden könne, weil Tiere zugefüttert würden, sondern die Fläche gerade nicht nur unter Futteraspekten eine gewisse Größe nicht unterschreiten dürfe dass Leitlinien und Empfehlungen als standardisierte Sachverständigengutachten gelten würden und jedenfalls geeignet seien, als Auslegungshilfe für unbestimmte Rechtsbegriffe des § 2 Nr. 1 TierSchG zu dienen dass Weiden stacheldrahtfrei zu seien haben dass ein nicht matschfreier und nicht ausreichender Unterstand bei fehlendem natürlichen Witterungsschutz einer art- und bedürfnisgerechten Unterbringung nicht entspräche dass bei vorangegangen festgestellten Verstößen eine Dokumentationspflicht des Tierhalters über die Einhaltung von getroffenen Pflegemaßnahmen nicht unverhältnismäßig seien dass den Amtstierärzten vom TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt dass einem Tierhalter, der aufgrund eines aktuellen Arbeitsanfalls nicht in der Lage ist, sämtliche zur adäquaten Versorgung der Tiere notwendigen Aufgaben zu erfüllen, verpflichtet ist, Hilfspersonen heranzuziehen oder einen Teil seines Bestands aufzugeben dass Entwurmungen und Hufkorrekturen regelmäßig sachgerecht durchzuführen und bei festgestellten langen Vernachlässigungen zu dokumentieren und der zuständigen Behörde nachzuweisen seien zu Durchsetzung ihrer Maßnahmen setzte die Behörde ein Zwangsgeld von 2.500 € fest und drohte für den Fall, dass tierschutzwidrige Zustände nicht abgeschafft würden, die Ersatzvornahme an. Beurteilung Das Gericht beurteilt die Anträge der Antragsstellerin als zulässig, aber unbegründet. Die einzelnen Festsetzungen der Behörde wurden durch das Gericht nicht beanstandet. Die Festsetzungen von Zwangsgeld und Androhung der Ersatzvornahme beurteilte das Gericht als erforderlich. Die Voraussetzungen einer sofortigen Vollziehbarkeit lagen nach Auffassung des Gerichts sowohl in formeller als auch in materielle Hinsicht vor. Entscheidung Der Antrag wird abgelehnt. Zurück zur Übersicht