Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Kleinsäuger, Chinchillas

VG Neustadt an der Weinstrasse

03.03.2015

2 L 66/15.NW

Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt einen Markt mit einer Zooabteilung. Hier hält sie unter anderem zum Weiterverkauf bestimmte Kleinsäuger und Chinchillas. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2014 wurde von der Antragsgegnerin nach veterinärmedizinischer Inaugenscheinnahme des Markts verfügt, dass 1. die Belüftungseinrichtungen in den Markt- und Quarantäneräumen verbessert oder ausgetauscht werden müssen und 2. die Besatzdichte reduziert und die Haltungseinrichtungen insgesamt durch Schaffung von Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten der Tiere verbessert werden müssen. Die Anordnungen wurden auf § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG gestützt und gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 VwGO.

Beurteilung

Die Verfügung zur Verbesserung der Belüftungssituation durften auf § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG gestützt werden. Die Auflagen sind jedoch nicht offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid enthält keine konkreten Vorgaben, wie die Belüftungssituation zukünftig beschaffen sein müsste, um den tierschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen, sondern beschränkt sich auf die Beschreibung des Ziels einer \"ausreichenden Belüftung\". Jedoch besteht zwischen den Beteiligten Uneinigkeit über die Funktionsweise und das Volumen der Belüftungsanlage. Somit erweist sich die Sach- und Rechtslage als offen. Auch der Eintritt eines konkreten Schadens für die Tiere noch während des laufenden Rechtsmittelverfahrens ist nicht zu erwarten. Zudem ist zu beachten, dass der Antragstellerin erhebliche finanzielle Belastungen entstehen, die sich bei Obsiegen als nutzlos erweisen würden. Mit Blick auf die Mittelauswahl wäre es denkbar gewesen, die Antragstellerin zunächst aufzufordern, einen überprüfbaren Plan vorzulegen, der es ermöglicht die Umrüstung vorab auf ihre Vereinbarkeit mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen und das Risiko einer Fehlinvestition der Antragstellerin vermindert. Der Antrag hat insoweit Erfolg.

Die Verfügungen zur Reduzierung der Besatzdichte und die Vorgaben zur Ausstattung der Chinchilla- und Kleinsäuger-Käfige erweisen sich bereits bei einer vorläufigen Überprüfung im gerichtlichen Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig. Rechtliche Grundlage ist wieder § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG. Die vorwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin müssen hinter dem Schutzzweck des TierSchG zurückbleiben insbesondere da die geforderte Ausstattung der Haltungseinrichtungen sowie die Reduzierung der Besatzdichte mit geringerem Aufwand als die Umrüstung der Belüftungsanlage zu bewerkstelligen sind. Die amtstierärztliche Inaugenscheinnahme der Haltungseinrichtungen ergab eine Überbesetzung der Käfige und einen Mangel an Versteck- und Beschäftigungsmöglichkeiten der Tiere. Solcherlei Bedingungen führen bei den Tieren zu artuntypischem Verhalten und ständigen Stresssituationen und beeinträchtigen daher das Wohlbefinden der Tiere in massivster und tierschutzwidriger Weise. Die getroffenen Anordnungen sind geeignet, um Gefährdungen entgegenzuwirken und rechtlich nach § 2 TierSchG geboten. Der Antrag hat insoweit keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Antrag ist zulässig und hat zum Teil Erfolg.