Urteil: Details

Öffentliches Recht

Zirkus

Wildtiere

VG München

06.08.2014

M 7 K 13.2449

Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber eines Zirkus und im Besitz einer Reisegewerbekarte und der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Zurschaustellen von Tieren.
Im April 2013 nahm ein Mitarbeiter des Klägers Kontakt zum Ordnungsamtsleiter des Beklagten auf, um zu sondieren, ob der Zirkus vom 1. bis 8. Juli 2013 auf dem gemeindlichen Volksfestplatz gastieren könne. Am 14. Mai 2013 teilte der Ordnungsamtsleiter dem Beklagten mit, dem klägerischen Zirkus keinen Vertrag zu einem Gastspiel auf dem Volksfestplatz zu gewähren, weil sie nicht die Zurschaustellung exotischer Großwildtiere unterstützen wolle, auch wenn dies aufgrund Bestandsschutzes rechtlich noch erlaubt sei.
Mit privatrechtlichem Vertrag vom 15. Mai 2013 wurde das Festplatzgelände dem Beigeladenen, einem Zirkusbetreiber, der keine Großwildtiere mit sich führt, für die Zeit vom 28. Mai bis 10. Juni überlassen.
Der Kläger beantragt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger den Volksfestplatz zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führt er aus, dass er sämtliche Zulassungskriterien erfülle und insbesondere das Kriterium \"Zurschaustellung von exotischen Großwildtieren\" kein zulässiges Ablehnungskriterium sei. Die Großwildtierhaltung sei erlaubt und die Beklagte habe in der Vergangenheit solche Zirkusse zugelassen.

Beurteilung

Das Gericht stellt fest, dass sich ein Zulassungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der gemeindlichen Widmung des Volksfestplatzes grundsätzlich ergeben kann.
Eine nachträgliche Änderung der Widmung dahingehend, zukünftig keine Großwildtiere mehr zuzulassen, ist zulässig und kann somit ein sachgerechtes Ablehnungskriterium darstellen, das der Kläger nicht erfüllt hat, solange die Änderung nicht willkürlich ist und konsequent ab Inkrafttreten auf alle Bewerber angewendet wird.
Eine solche Änderung der Zulassungspraxis liegt als Geschäft der laufenden Verwaltung im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters und wurde zudem durch einen Stadtratsbeschluss auf Anregung der Bevölkerung bestätigt. Eine Ungleichbehandlung des Zirkus des Klägers ist nicht ersichtlich, vielmehr wurde die Widmung für sämtliche Zirkusbetreiber eingeschränkt.
Die Bereitstellung des Volksfestplatzes stellt keine Pflichtaufgabe der Beklagten dar, so dass sie hinsichtlich der genaueren Ausgestaltung einen Gestaltungsspielraum hat. Die Beschränkung auf Zirkusbetriebe mit einem bestimmten Angebot und eines bestimmten Zuschnitts hält sich im Rahmen dieses gemeindlichen Gestaltungsspielraums. Es ist nicht sachfremd oder willkürlich, wenn sich die Beklagte an den Bedürfnissen ihrer Bevölkerung orientiert.
Die Ablehnung des Klägers war rechtmäßig.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 VwGO in analoger Anwendung. Der Verwaltungsrechtsweg nach der sog. Zweistufentheorie eröffnet. Die Klage ist jedoch unbegründet