Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Rinder

VG Neustadt an der Weinstrasse

01.01.1970

2 L 41/15.NW

Sachverhalt

Die Antragsteller sind Inhaber und Gesellschafter einer GbR, die eine Rinderhaltung betreibt. Wegen mehrfach festgestellter tierschutzrechtlicher Missstände und hochgradid unhygienischer Verhältnisse wurde ihnen gegenüber vom Antragsgegner, dem L-Kreis, mit sofort vollziehbarem Bescheid ein Rinderhaltungsverbot verfügt sowie die Auflösung des Rinderbestands innerhalb eines Monats und die Dokumentation dieser Auflösung. Bis zum Ablauf der Frist wurden Haltungsauflagen angeordnet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Wegnahme und die Veräußerung oder Verwertung der Rinder durch unmittelbaren Zwang angedroht.
Gegen die Bescheide wenden sich die Antragsteller im Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Beurteilung

Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung des Gerichts erwiesen sich die Anordnungen des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Haltungsverbots ist § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG und der auf § 2a TierSchG beruhenenden TierSchNutztVO. Danach hat die Behörde diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um tierschutzrechtlich gebotene Zustände herzustellen.

Die Haltungseinrichtungen der Antragsteller sind mehrfach angekündigt und unangekündigt kontrolliert worden. Hierbei sind für das Gericht nachvollziehbar tierschutzrechtliche Missstände festgestellt und dokumentiert worden. Trotz vielfacher Abhilfeaufforderungen durch Bedienstete des Antragsgegners und amtstierärztliche Hinweise sind die Antragsteller über einen längeren Zeitraum diesen nicht nachgekommen. Eine Verbesserung der Haltungseinrichtung durch Reduzierung des Tierbestands oder die Einstellung von Hilfskräften war nicht zu verzeichnen. Den Tieren sind nach amtstierärztlicher Einschätzung erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden. Dadurch haben die Antragsteller ihre Pflichten als Rinderhalter in grober Weise verletzt. Mangels eines nachvollziehbaren Konzepts der Antragsteller war mit weiteren Zuwiderhandlungen zu rechnen. Ein überwiegendes Interesse der Antragsteller and der Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht zu erkennen.

Die angeordneten Verfügungen waren daher geeignet, erforderlich und auch angemessen.

Entscheidung

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.