Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Schweine

OVG Sachsen-Anhalt

08.04.2013

3 M 40/13

Sachverhalt

Die Antragstellerin hält Schweine. Das VG Magdeburg hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Antragsgegners vom 30.Oktober 2012 abgelehnt (Az: 1 B 376/12). Hiergegen legt die Antragtellerin Beschwerde beim OVG Sachsen-Anhalt gem. § 146 VwGO ein.

Beurteilung

Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, das VG Magdeburg sei zu Unrecht davon ausgegangen, den Sauen sei es wegen der zu geringen Abstände nicht möglich, sich ungehindert hinzulegen, aufzustehen, zu liegen und sich auszustrecken. Die hierzu von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien lassen nicht erkennen, wann sie gefertigt worden sind und geben nur Aufschluss über die Haltungsbedingungen einzelner Tiere, nicht hingegen darüber, ob allen Tieren genügend Platz zur Verfügung steht.

Das OVG stellt fest, dass § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV geeignete Rechtsgrundlage dafür ist, die Größe des Kastenstands nach dem Stockmaß der Tiere auszulegen. So wird gewährleistet, dass das Tier in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann ohne über die Gitter der Kastenstände hinauszuragen. Auch der Einwand, nur jedes fünfte Schwein ruhe in Seitenlage, greift nicht durch, weil nach o.g. Vorschrift Kastenstände so beschaffen sein müssen, dass jedes Schwein - nicht nur jedes fünfte Schwein - die Gliedmaßen ausstrecken kann. Ob nach den Regelungen der Richtlinie 2008/120/EG eine geringere Fläche ausreichen kann, ist nicht von Belang, weil es sich bei o.g. Richtlinie nur um Mindeststandards handelt, für deren EInhaltung die Mitgliedstaaten zu sorgen haben.

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, für die Anordnung, in Ställen, in denen der Boden Löcher aufweise oder die Schlitzbreite des Spaltenbodens größer als die Auftrittsfläche sei, für Trittsicherheit zu sorgen, bestehe keine Rechtsgrundlage. Nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 TierSchNutztV muss der Boden der Haltungseinrichtungen so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht.

Auch die übrigen Festellungen der Vorinstanz (s.hierzu Az. 1 B 376/12) sind zutreffend.

Entscheidung

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.