Das in Ziffer I. der angefochtenen Bescheide ausgesprochene Verbot, sogenannte \"Sphynx-Katzen\" zu züchten, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG i.V.m. § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.
Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Zucht von \"Sphynx-Katzen\" durch die Klägerin verstößt gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Nach dieser Vorschrift ist es unter anderem verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn züchterische Ergebnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
Der Begriff der \"züchterischen Erkenntnisse\" ist gerichtlich voll überprüfbar. Sie liegen vor, wenn aufgrund allgemein zugänglicher Quellen bestimmte Erfahrungen mit der Zucht bestimmter Tierrassen bestehen, die sich wegen ihrer Übereinstimmung zu züchterischen Erkenntnissen verdichten. Vereinzelte entgegengesetze Auffassungen stehen solchen Erkenntnissen nicht entgegen. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose gerechtfertigt sein, dass das zum artgemäßen Gebrauch fehlende oder umgestaltete Merkmal vererbt wird und dass aufgrund dieser Vererbung Schäden oder Leiden bei der Nachzucht auftreten.
Alle zur Zucht eingesetzten Tiere der Klägerin sind weitgehend haarlos und ihnen fehlen insbesondere funktionsfähige Tasthaare. Die Haarlosigkeit kommt nur dann zur Ausprägung, wenn beide Katzen homozygote Träger dieser genetischen Veränderung sind. Wenn sich zwei homozygote Träger der autosomal rezessiv vererbten genetischen Veränderung miteinander paaren, prägen die Nachkommen nach allgemeinen Grundsätzen der Genetik zu 100 die genetische Veränderung aus und sind damit zu 100 ebenso weitgehend haarlos und nicht im Besitz von funktionsfähigen Tasthaaren.
Ein Schaden liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand, in welchem ein Tier sich befindet, gegenüber dem Sollzustand vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert ist, wobei völlig geringfügige Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle eines Schadens liegen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, § 1 Rn. 24). Dass das Fehlen der Tasthaare nicht lediglich eine geringfügige oder rein optische Abweichung darstellt, ergibt sich bereits daraus, dass es sich um wesentliche Sinnesorgane handelt, mit deren Hilfe sich Katzen bei dunklen Lichtverhältnissen und an engen Stellen orientieren und die Katzen zur Kommunikation dienen. Diese Abweichung ist von solchem Gewicht, dass sie vom gerichtlich bestellten Gutachter zu Recht als Schaden qualifiziert woorden ist.
Nach diesen Maßstäben lassen vorliegend züchterische Erkenntnisse erwarten, dass in Folge der Züchtung von den von der Klägerin gehaltenenen Katzen erblich bedingt funktionsfähige Tasthaare fehlen werden bzw. untauglich sein werden. Die Tasthaare dieser Katzen sind Körperteile (Sinnesorgane) für den artgemäßen Gebrauch. Durch das Fehlen bzw. die Untauglichkeit der Tasthaare treten schließlich nach züchterischen Erkenntnissen bei der Nachzucht Schäden auf. Hierbei spielt es keine Rolle, ob bei den konkreten Tieren der Klägerin Verhaltensauffälligkeiten tatsächlich festgestellt wurden. Auch ist nicht entscheidend, ob das Tier den Mangel anderweitig kompensieren kann.
Auch die Anordnung zu II. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.