Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

VG Aachen

08.03.2010

6 L 542/09

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Mutter einer 1992 geborenen Tochter und eines 2008 geborenen Sohnes. Sie hielt zudem sechs Hunde in ihrer Wohnung. Bei einem Hausbesuch durch einen Vollstreckungsbeamten fiel in der Wohnung der Antragstellerin ein penetranter Geruch nach Hundekot und -urin auf, da sich im Inneren des Hauses mehrere Hunde aufhielten. Die Wohnung sei massiv durch Hundehaare und -exkremente verschmutzt.

Bei einem weiteren Hausbesuch wurden erneut Hunde in der Wohnung vorgefunden, die lautstark gebellt und das Essen vom Wohnzimmertisch gegessen haben. Mitarbeiter eines Tierschutzvereins nahmen die Hundehaltung in Augenschein und stellten fest, dass die Hunde sich extrem aggresiv verhielten, der schwächste der Hunde sei von den anderen fast zu Tode gebissen worden. Der älteste der Hunde habe eine Mitarbeiterin in Hand und Lippe gebissen und versucht, auch den Sohn der Antragstellerin zu beißen. Die Antragstellerin sei mit den Hunden überfordert. Die Außenfläche von 70 m2 biete keinen genügenden Auslauf, die Hunde seien unerzogen, aggressiv, unterernährt und unerzogen. Die Hunde wurden zunächst an einen Tierschutzverein abgegeben, wo sie sich gegenüber den Mitarbeitern sehr aggressiv verhalten und diese gebissen hätten.

Die Amtstierärztin des Antragsgegners legte dar, dass eine weitere Unterbringung bei der Antragstellerin derzeit nicht möglich sei, da jeder Hund eine isolierte Schutzhütte benötige, sowie mindestens eine Stunde Auslauf und Förderung pro Tag pro Hund. Nachdem ein Anhörungsschreiben ergangen war, verfügte die Antragsgegnerin die Wegnahme und die Veräußerung der Hunde gestützt auf § 16a S. 1 u. 2 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Verfügung wurde damit begründet, dass die Tiere erheblich vernachlässigt seien. Außerdem unterernährt ud unzureichend untergebracht. Die Tiere würden erhebliche Verhaltensstörungen aufweisen, seien aggressiv und würden keinerlei Kommandos kennen. Dies sei auf mangelnde Erziehung durch die Antragstellerin und unzureichende Kenntnisse in der Hundehaltung zurückzuführen. Die Veräußerung wurde damit begründet, dass in absehbarer Zeit keine Rpckgabe der Tiere möglich sei und die Antragstellerin die Kosten der Unterbringung nicht aufbringen könnte.

Die Antragstellerin begehrt im gerichtlichen Eilrechtsschutz die Rückgabe von zwei der sechs Hunde.

Beurteilung

Das Gericht stellt fest, dass die streitigen Verfügungen auf § 16a S. 2 Nr. 2 HS. 2 i.V.m. § 2 TierSchG gestützt werden können.

In formeller Hinsicht ist das Begründungserfordernis für die sofortige Vollziehung einer Maßnahme gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO durch die gesonderte Begründung des Antragsgegners für beide Verfügungen gewahrt.

In materieller Hinsicht fällt die Interessenabwägung bei summarischer Prüfung zuungunsten der Antragstellerin aus, da sich die Fortnahme- und Veräußerungsanordnung als rechtmäßig darstellen.

Die Tiere der Antragstellerin waren nach dem Gutachten der Amtstierärztin mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt sie waren weder angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht, und außerdem verfügte die Antrgastellerin nicht über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Hunde haben keinen genügenden Auslauf und keine isolierten Hundehütten und sind wegen fehlender täglicher Spaziergänge und damit ohne den notwendigen Sozialkontakt erheblich verhaltensgestört und aggressiv und zudem nicht stubenrein. Dies beruht neben fachlicher Unkenntnis auch auf Uneinsichtigkeit und fehlender finanzieller Mittel der Antragstellerin. Die Hundehaltung entspricht nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 und 3 TierSchG. Auch die Haltung nur eines Hundes überfordert die Antragstellerin, weil sie persönlich nicht zur Haltung von Hunden geeignet ist. Auch der von der Antragstellerin angekündigte Besuch einer Hundeschule rechtfertigt keine andere Beurteilung als dass sie auf absehbare Zeit nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG an eine Hundehaltung entsprechen wird.

Die Sicherstellung und die Veräußerung der Hunde ist nicht ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 S. 1 VwGO.

Entscheidung

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Er hat keinen Aussicht auf Erfolg.