Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Alligator, Schlange, Leguan

Hessischer VGH

29.04.2014

2 B 409/14

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (AZ: 4 L 133/14.GI), der Wetteraukreis, hatte dem Beschwerdegegner und Antragsteller, dem Betreiber einer \"Alligator-Action-Farm\", dessen tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 TierSchG entzogen und den Betrieb dieser Farm mit sofort vollziehbarem Bescheid untersagt.

Grund für die Entziehung der Erlaubnis und die Untersagung des Betriebs war Bild- und Videomaterial, das den Antragsteller als verantwortliche und betreuende Person in unmittelbarer Nähe des Eefanten \"Mädi\" zeigte, obwohl er nicht über die erforderliche Sachkunde und Qualifikation zur Betreuung und Haltung von Elefanten verfügte. Aus dem Tod dieses Elefanten leitete der Antragsgegner die Unzuverlässigkeit des Antragstellers her. Zudem wurde auf eine wirtschaftlich schlechte Lage des Antragstellers hingewiesen.

Hiergegen wandte sich der Betreiber der Farm im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz, woraufhin das VG Gießen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der tierschutzrechtlichen Erlaubnis wiederherstellte und bezüglich der Untersagung anordnete.

Hiergegen legte der Antragsgegner Beschwerde beim hessischen VGH ein.

Beurteilung

Der hessische VGH hat - ebenso wie das VG Gießen - festgestellt, dass aus dem Bild- und Videomaterial, das den Antragsteller gemeinsam mit dem Elefanten zeigt, keine belastbaren Tatsachen entnommen werden könnten, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 11 TierSchG begründen könnten. Der Sachverhalt um den Tod des Elefanten ist umstritten und aufklärungsbedürftig, aber es ist problematisch daraus auf seine Unzuverlässigkeit bei der Zurschaustellung und Haltung und Alligatoren, Schlangen und Leguanen zu schließen. Dies zumal der Elefant gesund und trotz seiner Rüssellähme in guter Verfassung war und nach Angaben des Antragstellers ein Schlaganfall zu dessen Tod geführt hat. Der Nachweis, dass der Antragsteller für dessen Tod verantwortlich gewesen ist, kann nicht nachgewiesen werden.

Der Antragsteller hat substantiiert nachgewiesen, dass der Elefant bis zu seinem Tod im Eigentum eines estnischen Sommerzirkus stand und er selbst nicht für die ordnungsgemäße Unterbringung und Zurschaustellung des Elefanten verantwortlich war.

Der allgemeine Hinweis auf eine wirtschaftlich schlechte Lage kann nicht generell und ohne präzise und weitere klar belegte Umstände dazu führen, dass ein Betrieb mit Sofortvollzug geschlossen wird. Es fehlt insoweit an substantiierten Darlegungen dazu, dass sich die schlechte Vermögenslage auf ein tierschutzwidriges Fehlverhalten ausgewirkt hat.

Entscheidung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.