Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Schafe / Ziegen Tier Schaf Gericht VG Darmstadt Datum 24.01.2014 Aktenzeichen 5 K 1106/12.DA Sachverhalt Der Kläger betreibt einen zertifizierten Biolandhof mit Schafen. Nachdem Passanten die Polizei auf verendete Schafe aufmerksam gemacht hatte, und eine Empfehlung an den Kläger, seine Tiere tierärztlich untersuchen zu lassen, erfolglos geblieben war, leitete die Beklagte eine tierärztliche Untersuchung ein. 565 Tiere wurden untersucht. Bei 455 Tieren konnte kein Madenbefall und nur eine geringe bis mittelgradige Kotverschmutzung festgestellt werden. 110 Tiere waren hochgradig kotverschmutzt und/oder wiesen einen äüßerlich erkennbaren Madenbefall auf. Diese wurden geschoren und mit Medikamenten behandelt. Die Kosten dieses Einsatzes machte der Beklagte mit Bescheid gegenüber dem Kläger geltend. Hiergegen legte der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage ein. Beurteilung Das Gericht sah in der Empfehlung an den Kläger keine wirksame Grundverfügung, die Grundlage einer Ersatzvornahme hätte sein können. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vollstreckung veterinärbehördlicher Verfügungen sich nach den §§ 47 ff. HessSOG richten. Das HessVwVG bleibt nur im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 2 HessVwVG auf Ordnungsbehörden anwendbar, nämlich in Bezug auf die Vollstreckung von Geldforderungen. Die §§ 72 und 74 HessVwVG sind deshalb vorliegend nicht anwendbar. Die Durchsetzung des behördlichen Verlangens ohne Grundverfügung wäre nur als sogenannte \"unmittelbare Ausführung\" gem. §§ 8, 47 Abs. 2 HessSOG zulässig gewesen. Nach dieser Vorschrift können Gefahrenabwehrbehörden eine Maßnahme unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden könnte. In allen anderen Fällen ist der Pflichtige zunächst durch Verwaltungsakt anzuhalten, der Maßnahme freiwillig nachzukommen und gegebenenfalls um Rechtschutz nachzusuchen. Eine Unzumutbarkeit für die Behörde, den Erlass eines Verwaltungsaktes abzuwarten, lag vorliegend nicht vor. Entscheidung Die Klage ist zulässig und begründet. Zurück zur Übersicht