Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Haustiere

VG Göttingen

29.11.2012

1 A 88/12

Sachverhalt

Die Kläger betrieben in einem ehemaligen Hotel eine private Tierhaltung mit Hunden, Kaninchen und Meerschweinchen. Ende Mai 2011 ging bei der Polizei eine Strafanzeige gegen die Kläger wegen Verstößen gegen das TierSchG ein. Daraufhin erfolgten mehrere Kontrollen der Tierhaltung. Hierbei wurde unter anderem festgestellt, dass der Pflegezustand der Hunde der Kläger mäßig bis schlecht war, die Hunde nicht genug Futtervorrat und unbehandelte Hautstellen hatten. Bei Nachkontrollen wurden starke Kotverschmutzungen in den Hundezwingern sowie insgesamt schlechte hygienische Zustände. Es lagen tote Meerschweinchen herum, die Futterzugabe war unzureichend, ein Hund wurde im Zustand hochgradiger Auszehrung (Kachexie) tot in seinem Zwinger aufgefunden, Nachweise über tierärztliche Untersuchungen konnten von den Kläger nicht erbracht werden, die Tiere wurden zum Teil in Transportboxen ohne genügend Nahrung und Wasser gehalten, der Kläger hatte ein totes Pferd an die Hunde verfüttert, dessen angefressener Kopf noch in einem der Zwinger lag. Bei weiteren Nachuntersuchungen der Haltung wurden kaum Verbesserungen festgestellt. Die Tiere waren unterernährt und die Hygiene der Haltung mangelhaft.

Bei diesen Kontrollen ergingen mündliche Anordnungen zur Verbesserung der Haltung, denen im Wesentlichen nicht nachgekommen wurde. Einige der Hunde wurden bei diesen Kontrollen bereits von dem Beklagten fortgenommen.

Mit Bescheid vom 02.03.2012 gab der Beklagte den Klägern auf, ihren gesamten Tierbestand vollständig aufzulösen, ihnen wurde untersagt, Tiere an ihren Sohn abzugeben, es wurde ein unbefristetes Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot verhängt, das mit Vollzug der Auflösung in Kraft treten sollte, ihnen wurde aufgegeben, schriftliche Nachweise über den Verbleib der Tiere zu führen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden den Klägern Zwangsgelder angedroht. Nachdem die Kläger den Anordnungen nur unzureichend nachgekommen waren, wurde ein Zwangsgeld von 15.500 € festgesetzt und am 25.04.2012 der noch vorhandene Bestand unter Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgelöst. Der zwischenzeitlich gestellte Antrag blieb ebenso wie die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde beim niedersächsischen OVG erfolglos.

Die Kläger beantragten den Bescheid der Beklagten aufzuheben hinsichtlich des Tierhaltungsverbots, des schriftlichen Nachweises über den noch vorhandenen Tierbestand, hinsichtlich des erhöhten Zwangsgelds und die Rechtswidrigkeit festzustellen hinsichtlich der übrigen Anordnungen. Hierbei stützen sich die Kläger im Wesentlichen darauf, dass die Kritik der Behörde bei den Kontrollen zu pauschal gewesen sein, die Tiere mit ausreichend Futter versorgt gewesen sein und Abnehmer ihrer Tiere stets ihre Zufrieenheit geäußert hätten. Außerdem sei die gesetzte Frist für die komplette Auflösung zu kurz gewesen.

Beurteilung

Das VG Göttingen stellt die Zulässigkeit der Klage als Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage fest.

Die Bescheide sind jedoch rechtmäßig. Die Kläger tragen keine Geischtspunkte vor, die die Rechtswidrigkeit der die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidungen in Frage stellen. Das Gericht folgt den Ausführungen der bereits durchgeführten Verfahren und den vorliegenden tierärztlichen Gutachten über die dem Kläger fortgenommenen Hunde. Hiernach seien Tiere unterernährt gewesen und in schlechtem Pflege- und Gesundheitszustand. Im Kot fanden sich Haarbeimengungen, die von der als Hundefutter ungeeigneten Verfütterung des Pferdekadavers herrühren dürften. Das Verbot, Tiere an ihren Sohn abzugeben, wurde damit begründet, dass dieser in nicht unerheblichem Umfang an der Tierhaltung und -betreuung der Tiere beteiligt gewesen ist.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz (1 B 121/12) Bezug genommen. Den Gründen für die ablehnende Entscheidung in jenem Verfahren wird auch für das vorliegende Klageverfahren gefolgt.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.