Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Rinder Tier Kuh Gericht AG Kleve Datum 25.08.2014 Aktenzeichen 12 Cs-204 Js 759/13-893/13 Sachverhalt Der Kläger ist Landwirt und hält Kühe. Nachdem ihm ein Lahmen einer Kuh aufgefallen ist, selektierte er diese und stellte ein Schienengeschwür an der Außernklaue des linken Hinterbeines fest. Als nach 14 Tagen keine Besserung eingetreten ist, wurden der Kuh über fünf Tage Antibiotika verabreicht. Die Schwellung klang zunächst ab, schwoll aber wegen der noch vorhandenen Entzündung wieder an. Nach weiteren drei bis vier Wochen, in denen das Tier zwei Mal täglich gemolken wurde, entschloss sich der Angeklagte zur Schlachtung des Tieres. Der Angeklagte organisierte einen Einzeltransport. Das Tier wurde zur Feststellung der Transportfähigkeit nicht noch einmal untersucht. Durch die für die Tierschau verantwortliche Tierärztin wurde eine hochgradige Lahmheit, ein schlechter Allgemeinzustand, eine Schwellung links und eine schlechter Ernährungszustand festgestellt. Bei der späteren Untersuchung des Unterfuß wurde eine ausgeprägte Entzündung festgestellt. Dem Kläger wird vorgeworfen, sich gem. § 17 Nr. 2b TierSchG, 13 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er dem Tier länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Beurteilung Das Gericht hat für Recht erkannt, dass der Angeklagte, nachdem die Antibiotikatherapie bei seiner Kuh nichts bewirkt hatte, das Tier nicht weiter behandelt hat oder zumindest Schmerzmittel gegeben hat. Der schlechte Ernährungszustand der Kuh bei der Schlachtung spricht dafür, dass sie aufgrund ihrer Schmerzen nicht mehr in der Lage war, die erforderliche Menge Nahrung aufzunehmen. Zudem war das Tier nicht mehr transportfähig. Der Angeklagte hatte nach Erkennen des Gerichts auf eine weitere Gabe von Medikamenten verzichtet, weil nach der Gabe von Antibiotika 45 Tage bist zur Schlachtung vergangen sein müssen. Auch eine Euthanasierung hat der Angeklagte nicht vorgenommen, um zumindest durch die Schlachtung noch etwas Profit machen zu können. Die Untersuchung der Kuh und des beschlagnahmten Unterfußes hat ergeben, dass ihr zumindest für einen Zeitraum von drei Wochen erhebliche Schmerzen und Leiden entstanden sind. Dies hat der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Angeklagte hat sich gem. § 17 Nr. 2b TierSchG, 13 StGB strafbar gemacht. Entscheidung Der Angeklagte wurde zu 60 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt. Zurück zur Übersicht