Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Bartagame

AG Diepholz

23.04.2014

Cs 931 Js 311/14

Sachverhalt

Der Angeklagte hielt eine Bartagame im Obergeschoss seines Hauses in einem stockdunklen, ca. 120 x 60 x 40 cm großen Terrarium. Wasser stand dem Tier zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Verfügung. Als Wärmequelle diente eine defekte 25-W-Glühbirne. Auf dem Boden des Terrariums lagen ungeschützte Stromkabel bei.

Dem Abgeklagten wird von der Staatsanwaltschaft ein Vergehen, strafbar nach §§ 17 Nr. 2 b TierSchG, 13 StGB, vorgeworfen.

Beurteilung

Das Gericht beurteilte die Haltung der Bartagame als tierschutzwidrig. Der Angeklagte hat es unterlassen, sein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen. Gemäß den Mindestanforderungen zum Halten von Echsen empfiehlt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Gehegegröße von 5 x 4 x 3 (L x H x B) der Körper-Rumpflänge. Für das ca. 35 cm lange Tier also eine Größe von 125 x 100 x 77 cm. Eine lokaler Sonnenplatz ist ebenso erforderlich wie eine hohe Gruntemperatur von 25 - 30 C.

Das Gericht sah einen Verstoß gegen §§ 17 Nr. 2 b TierSchG, 13 StGB als gegeben an.

Entscheidung

Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.