Der Vorwurf, die vom Landratsamt gerügten Verstöße gegen das TierSchG beruhten auf vom Landratsamt selbst veranlassten Maßnahmen - hier die vorher erlassene Bestandssperre und das Verbringungsverbot bezüglich des klägerischen Tierbestands - trifft nicht zu, da sie nicht ursächlich für die beengten tierschutzwidrigen Platzverhältnisse im Betrieb des Klägers gewesen sind. Hierzu hat der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
Das Vorbringen, Grund der Zustände auf dem Hof des Klägers sei dessen massive Verschuldung gewesen, ist in Bezug auf die o.g. Anordnungen irrelevant, da eine Verschuldung keine Verstöße gegen das TierSchG rechtfertigt.
Soweit der Kläger behauptet, das uneingeschränkte Verbot, Rinder zu halten und zu betreuen, sei unverhältnismäßig, weil das Verbot der Haltung und Betreuung eigener Rinder ein milderes Mittel gewesen sei und die Anordnung sein Grundrecht auf Berufsfreiheit und das Übermaßverbot verletze, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Der Umstand, dass bei insgesamt zehn Kontrollen immer erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Kläger zur Haltung von Rindern allgemein ungeeignet war und mit weiteren Verstößen gerechnet werden musste.
In dem uneingeschränkten Verbot liegt auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG bzw. Art. 151 Abs. 2, Art. 166 Abs. 2 BV, weil der Kläger jederzeit die ausdrücklich in § 16a S. 2 Nr. 3 TierSchG vorgesehen Möglichkeit hat, einen Antrag auf Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Rindern hat. Die materiellen Anforderungen an eine Wiedergestattung bilden keine objektiven, sondern subjektive Schranken für die erneute Berufsausübung. Zwar strahlen die Anforderungen auf die Berufswahl aus, so dass möglicherweise strengere Maßstäbe anzulegen sind, doch ist das Verbot auch dann rechtmäßig, weil es hier um die Abwehr von konkreten Gefahren für ein in Verfassungsrang stehendes Gemeinschaftsgut geht.
Der Umstand, dass der Kläger droht, sozialhilfebedürftig zu werden, begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots.
Soweit der Kläger vorbringt, die Entscheidung des VG habe auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruht und sich dabei auf Umstände im Zusammenhang mit dem Tod eines Zwillingskalbs beruft, folgt der VGH der Argumentation des VG, das sich Wiederum auf den Befund der Amtstierärztin stützt, demnach das Kalb stark dehydriert gewesen sei und es die Pflicht des Klägers gewesen sei, tierärztliche Hilfe zu suchen. Die Wertung des VG, dieser Vorgang belege die Ungeeignetheit des Klägers zur Haltung und Betreuung von Rindern, erscheint berechtigt.
Dass ein gegen den Kläger eingeleitetes Ordnugnswidrigkeitenverfahren u.U. im Ergebnis ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, macht die getroffenen Anordnungen nicht unrechtmäßig.
Die Rechtssache weist nicht die in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geforderten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war hier nicht mehr zu prüfen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung hat der Kläger nichts weiter vorgetragen.