Die Zurückweisung der Feststellungsklage durch den VGH geschah unter Verletzung von Bundesrecht. Das VG hatte die Feststellungsklage von der Leistungsklage abgetrennt. Angesichts dessen durfte die Feststellungsklage nicht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werden, es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil die Klägerin ihr Begehren durch die (abgetrennte) Leistungsklage verfolgen könne. Die Feststellungsklage ist vielmehr als Zwischenfeststellungsklage gem. § 173 VwGO i.Vm. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Deren Voraussetzung ist, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist, und dass von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt dabei ist unerheblich, dass die Hauptklage erst im Laufe des Verfahrens \"nachgeschoben\" wird. Über den Feststellungsantrag kann durch Teilurteil vor endgültiger Klärung des Haupturteils entschieden werden. Auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse für die Klage liegt vor.
In materieller Hinsicht war die Beklagte nicht berechtigt, die Pferde der Klägerin - wie geschehen - ohne vorherigen Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zu veräußern. Zwar lagen die materiellen Voraussetzungen für eine Veräußerung der Tiere vor. Die Behörde kann gem. § 16 a S. 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG gehalten wird, dem Halter fortnehmen und, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist, das Tier veräußern. Ist jemand dauerhaft nicht in der Lage, seine Tiere wegen Abwesenheit zu versorgen, so ist auch die EInholung eines Gutachtens entbehrlich.
Die Veräußerung der Tiere ist aber rechtswidrig, weil deren Fortnahme und Veräußerung nicht durch einen Verwaltungsakt gegenüber der Halterin angeordnet war. § 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG ermächtigt grundsätzlich nur zum Erlass einer Verfügung, die nach Landesrecht zu vollstrecken ist. Daran fehlt es hier, weshalb die Fortnahme und die Veräußerung rechtswidrig waren. Hierfür spricht bereits der systematische Zusammenhang mit § 16a S. 1, den § 16a S. 2 TierSchG für bestimmte Fallgruppen konkretisiert. Der Begriff der Anordnung deckt sich nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers regelmäßig mit dem der Regelung gem. § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Die Gleichsetzung ergibt sich zudem zwingend aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG, da nur Verwaltungsakte vollziehbar sind. Auch die Entstehungsgeschichte, insbesondere die Parallelität zu § 69 AMG, der anerkanntermaßen zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, spricht für dieses Verständnis. Zudem hätte der Bundesgesetzgeber kenntlich machen müssen, wenn er in das System der Vollstreckung nach Landesrecht hätte eingreifen wollen. Dass Behörden grundsätzlich nur in Vollziehung eines Verwaltungsakts Zwang anwenden dürfen, folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG. Der Verwaltungsakt konkretisiert die abstrakte Verpflichtung des Gesetzes für den Einzelfall und geht einer Vollstreckung voraus. Er ist eine materiell- und verfahrensrechtliche Grundlage für die Zwangsanwendung. Dieses gestufte Verfahren belastet den Adressaten weniger als eine unmittelbare Zwangsanwendung. Sie nimmt ihm die Möglichkeit, den Vollstreckungszwang abzuwehren. Vor die Tat setzt der Rechtsstaat das Wort. Der unmittelbare Zwang ist auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts erreicht werden kann. Der Suspensiveffekt der Klage und die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im Falle der (gesondert zu begründenden) sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sind Ausdruck eines effektiven Rechtsschutzes, der sonst nicht gewährleistet wäre.
Der Behörde wäre es vorliegend auch möglich gewesen durch (sofort vollziehbaren) Verwaltungsakt zu handeln.
Die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung nach § 8 PolG BW lagen nicht vor.
Die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung führt auch zur Rechtswidrigkeit der Veräußerung.
Für den Beklagten gilt, dass auch sein Revision zulässig ist, weil er durch das klageabweisende Prozessurteil des VGH beschwert ist, da dieses nicht in gleichem Maße in Rechtskraft erwächst wie ein Sachurteil. Seine Revision ist jedoch - wie oben dargelegt - unbegründet.