Urteil: Details

Öffentliches Recht

Rinder

Rinder

Bayerischer VGH

11.08.2015

9 ZB 14.1870

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Haltens und der Betreuung von Rindern und eine damit verbundene Abgabepflicht dieser Tiere.

Mit Bescheid vom 05.02.2013 untersagte das Landratsamt dem Kläger ab dem 15.03.2013 das Halten und Betreuen von Rindern und gab ihm auf, seine Tiere zu verkaufen oder abzugeben und Nachweise über die Abgabe vorzulegen. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt (AN 10 K 13.01372). Die Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (9 CS 13.1946).

Mit Urteil vom 10.07.2014 wies das VG die Klage des Klägers ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Kette von Verstößen zeige, dass der Kläger nicht fähig und/oder willig war, den von ihm gehaltenen Tieren im Zustand einer Erkrankung die notwendige tiermedizinische Versorgung zukommen zu lassen oder zumindest - im Falle der Unheilbarkeit - die Tätung durchzuführen. Angesichts des Grades, der Zahl und der zeitlichen Erstreckung dieser kapitalen Haltungsverstöße sei ausreichend dargetan, dass weitere Zuwiderhandlungen zu erwarten sind.

Der Kläger begehrt die Zulassung zur Berufung beim Byerischen VGH wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er führt aus, dass tragender Grund für die Anordnungen der Vorwurf sei, er habe die Kuh mit der Ohrenmarke (End-) Nr. 007 nicht behandelt und deren bedrohlicher Gesundheitszustand sei ihm nicht aufgefallen. Dies sei jedoch dem hinzugerufenen Tierarzt ebenfalls nicht bemerkt worden. Auch könne der Bescheid nicht auf frühere Verstöße gegen das TierSchG gestützt werden, da diese bereits anderweitig geahndet worden seien.

Beurteilung

Das vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass bei der fehlenden Behandlung der Kuh (End-) Nr. ...007 der bedrohliche Zustand dem Tierarzt ebenfalls nicht aufgefallen sei, ist festzustellen, dass diesem wegen des hochträchtigen Zustands des Tieres eine genaue Inaugenscheinnahme nicht möglich war und er sich auf die Aussagen des Klägers verlassen hat. Aus dem Sektionsbericht vom 15.11.2012 ergaben sich erhebliche weitere Erkrankungen. Es wurde festgestellt, dass der Entzündungsprozess mindestens seit dem 22.08.2011 andauerte. Auch geht die Ansicht des Klägers fehl, der tragende Grund für den Bescheid sei nur der Vorwurf bezüglich dieses Tieres gewesen. Nach dem Urteil des VG wurde die Entscheidung des Landratsamtes durch die Gesamtheit der Vorfälle (Kühe mit Ohrenmarken (End-) Nrn. 018, ...160, ...145 und ...007 begründet. Insgesamt belegen die in den Akten befindlichen Lichtbilder und die Ergebnisse der Sektionsuntersuchungen hinreichend, dass der Kläger Tiere aus seinem Bestand wiederholt vernachlässigt und seinen Betrieb nicht so geführt hat, dass die Tiere keinen Schaden erleiden oder leiden müssen. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass es zwischen 2009 und 2012 in seinem Betrieb zu Verstößen gegen das TierSchG gekommen ist. Welcher EInzelfall letztlich entscheidend war, kann angesichts der vorliegenden Verstöße gegen § 2 TierSchG und Anordnungen nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG dahinstehen.

Die Annahme des Klägers, die weiteren bereits in Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren geahndeten Verstöße könnten als Grundlage für Anordnungen nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG nicht mehr herangezogen werden, geht fehl. Denn während das Verwaltungsverfahren auf die Herstellung tierschutzrechtlich ordnungsgemäßer Zustände gerichtet ist und somit präventive Zwecke verfolgt, handelt es sich beim Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren um ein repressives Verfahren. Es ist daher unerheblich, ob Verstöße bereits in Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren sanktioniert wurden.

Entscheidung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.