Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Kalb

OVG NRW

16.06.2015

20 A 2235/12

Sachverhalt

Der Landwirt im Kreis Paderborn ist als Kälbermaster tätig und hält seine Kälber auf einem Spaltenboden aus Hartholz.
Die Kreisordnungsbehörde hatte ihm aus Tierschutzgründen das Aufstallen der Kälber auf dem Spaltenboden zunächst ab sofort untersagt, weil dieser nicht hinreichend rutschfest und nicht bequem sei.
Der Beklagte Kreis ging in die Berufungsinstanz vor dem OVG Münster.

Beurteilung

Nach Auffassung des OVG Münster ist das Halten von Mastkälbern auf einem Spaltenboden aus Hartholz in Deutschland seit langem üblich und in der Vergangenheit behördlich nicht beanstandet worden. Eine rechtliche Neubewertung der haltungsform durch Änderung der Verwaltungspraxis verlange, sollte sie zureichend vranlasst sein, jedenfalls eine Abwägung der Belange des Tierschutzes mit den betrieblichen Belangen des Tierhalters. Dem einzelnen Tierhalter müsse eine mehrjährige Übergangsfrist eingeräumt werden, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Betrieb unter zumutbaren Bedingungen durch Investitionen und die Umstellung der Arbeitsabläufe an geänderte Anforderungen anzupassen. Eine solche Frist sei vorliegend nicht gesetzt worden.

Entscheidung

Das OVG Münster hat die Haltung auf Spaltenböden erst ab dem 01.01.2017 untersagt. Im Übrigen blieb die Berufung ohne Erfolg.