Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Fische

OVG Münster

03.07.2015

20 B 209/15

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt gewerbsmäßig in Freden eine Angelteichanlage, an der sowohl Forellen als auch größere Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung geangelt werden können. Bei diesem Trophäenangeln werden die Fische aus dem Wasser gezogen (sog. \"drill\") und sodann ohne Betäubung vom Haken genommen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder ins Wasser gesetzt (so. \"catch and release\").

Der Kreis Borken hatte gegen den Antragsteller verfügt, dass dieser sicherzustellen habe, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelassen werden und untersagt, dass die Fische wieder ins Wasser einegsetzt werden. Gegen diese für sofort vollziehbar erklärte Verfügung erhob der Antragsteller Klage vor dem VG Münster und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Das VG Münster hatte dies abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vor dem OVG Münster.

Beurteilung

Nach Auffassung des OVG Münster besteht für den Erlass der Ordnungsverfügung wegen der an der Teichanlage festgestellten Angelpraxis des \"Catch and Release\" und der unmittelbaren Beteiligung des Antragstellers daran ein hinreichender Anlass. Da die Angelteiche nach wie vor mit sehr großen (\"kapitalen\") Fischen besetzt seien, bestehe unverändert ein starker Anreiz für Angler daran, die Angelpraxis \"Catch and Release\" anzuwenden.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde abgelehnt.