Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Pony

VG Minden

08.11.2010

2 K 697/09

Sachverhalt

Der Kläger bietet seit vielen Jahren Ponyreiten für Kinder auf Volksfesten an. Die tierschutzrechtlichen Erlaubnisse dafür waren ihm befristet erteilt worden. Am 3.11.2009 erteilte der Beklagte die Erlaubnis gem. §11 TierSchG mit den Auflagen, dass der Kläger alle 30 Minuten einen Handwechsel vorzunehmen habe und dass die Pferde höchstens 4 Stunden täglich und höchstens 6 Tage pro Woche im Reitbetrieb eingesetzt werden dürften.

Gegen diese Auflagen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, dass seine 15 Ponys nicht während des gesamten Jahres, sondern nur während der Gastspiele eingesetzt würden. Während der etwa dreimonatigen Winterpause finde kein Einsatz statt. In dieser Zeit seien die Tiere überwiegend auf einer Wiese untergebracht. Die TIere würden häufig ausgetauscht. Besonders die älteren Tiere könne er nicht mehr auf den Handwechsel umtrainieren, sodass er sie nicht mehr einsetzen könne und verkaufen müsse, was einen schweren Eingriff in sein Betriebsvermögen darstelle. Auch seien seine Tiere nachgewiesenermaßen in einem guten körperlichen und psychischen Zustand. Auch sei ein Handwechsel nur für Karusselpferde vorgeschrieben. Seine Bahn sei jedoch rechteckig und daher nicht einseitig belastend wie eine runde Karusselbahn. Durch die regelmäßige Auswechslung der Tiere und die langen Pausen entstünden seinen Tieren keine gesundheitlichen Schäden.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Anordnungen seien erforderlich für einen tierschutzgerechten Betrieb. Die Begrenzung der monotonen Bewegung der Tiere in erzwungener Hals- und Kopfhaltung gewährleiste, dass ein Abstumpfen unterbleibe und den Tieren keine Schäden entstünden. Soweit der Kläger einwendet, ein Handwechsel sei bei den älteren Tieren nicht möglich, falle das in seinen Verantwurgsbereich. Hierän ändere es nichts, dass es bei den Ponys des Klägers bisher nicht zu körperlichen Schäden gekommen sei.

Beurteilung

Die angefochtenen Auflagen sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage der Auflagen ist § 11 Abs. 2a TierSchG. Die Auflagen sind jedoch zum Schutz der Tiere nicht erforderlich.
Soweit auf die sog. Zirkusleitlinie und das Merkblatt Nr. 116 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. durch den Beklagten Bezug genommen wird, ist festzustellen, dass diese keine rechtliche Verbindlichkeit besitzen und die Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Die Ponys des Klägers werden laut Sachverständigengutachten durch die rechteckige Reitbahn und das Gehen im Schritttempo nicht einseitig belastet. Aufgrund des guten Gesundheitszustands der Ponys des Klägers ist auch in Zukunft eine negative Auswirkung auf die Gesundheit nicht zu befürchten.

Die Auflage des Handwechsels ohne eine Übergangsfrist anzuordnen, ist zudem unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, da sie dazu führen würde, dass der Kläger seinen Betrieb zunächst schließen müsse. Bei der Ausübung des Ermessens hätten zudem der Zustand der Tiere und die Umstände des konkreten Einzelfalls in die Erwägungen mit eingestellt werden müssen.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig und begründet.